Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Ersatze für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühe- 
waltung eine Tantieme von fünf Prozenr vom Reingewinn. — Der Verwal- 
tungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine Mitglieder fest. 
Drei und zwanzigster Artikel. 
Kein Mitglied des Verwaltungsrathes darf Bauten oder Lieferungs= 
geschäfte für die Gesellschaft unternehmen oder ihr Bangquijer sein. 
Vierter Titel. 
Vom Generaldirektor. 
Vier und zwanzigster Artikel. 
Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Ver- 
waltungsrathes wird aus dessen Mirte oder auch außerhalb desselben ein Ge- 
neraldirekror angestellt, welcher, wenn er nicht Mitglied des Verwaltungs= 
rathes ist, nur eine berathende Stimme hat. Die Besoldung des General= 
direkrors kann zum Theil in einem Antheile am Reingewinn bestehen. 
Fünf und zwanzigster Artikel. 
Der mit dem Generaldirektor abzuschließende Vertrag soll dem Verwal- 
tungsrathe ausdrücklich das Recht vorbehalten, jederzeit den Generaldirektor 
mittelst eines von mindestens sieben dafür siimmenden Mitgliedern des Ver- 
waltungsrathes gefaßten Beschlusses wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit und 
aus anderen Gründen zu entlassen. Eme solchergesalt ausgesprochene Ent- 
lassung des Generaldireklors hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig 
gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, Entschädigungen, 
Gratifikationen oder andere Vortheile für die Zukunft von selbst erlbschen. 
Diese Bestimmung ist in den Vertrag mit aufzunehmen. 
Sechs und zwanzigster Artikel. 
Der Generaldirektor unterzeichnet die Korrespondenz, sowie alle Zah- 
lungsanweisungen auf den Kassirer und alle Quittungen. Er acceptirk, unter- 
schreibt, endossirt alle Wechsel und Anweisungen und zeichnet für alle laufenden 
Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffenen Einrichtungen oder 
gefaßten Beschlüsse oder abgeschlossenen Verträge zu betrachten sind; doch 
müssen alle Unterschriften des Generaldirekrors von einem der Mitglieder des 
Verwaltungsrathes oder in Behinderungsfällen von einem zweiten Beamten 
der Gesellschaft, den der Verwaltungsrath delegirt, kontrasignirt werden. 
Der Generaldirektor ist verpflichtet, bei allen gerichtlichen Verhandlungen, 
bei welchen die Parthei durch einen Bevollmächtigten sich vertreten lassen kann, 
die Rechte der Gesellschaft wahrzunehmen. Seine Legitimation bildet die vom 
Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder Bestallung. 
Sieben und zwanzigster Artikel. 
Der Generaldirektor ernennt und entsetzt alle Beamten der Gesellschaft, 
deren Ernennung und Emtlassung nicht dem Verwaltungsrathe vorbehalten ist. 
Er ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung ihm nicht zusteht, zu suspen- 
(Nr. 3671.) iren,
	        
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