Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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diren, und hat über die Entlassung derselben die Entscheidung des Verwal- 
tungsrathes herbeizuführen. 
Acht und zwanzigsier Artikel. 
Bei Krankheits= oder sonstigen Behinderungsfällen des Generaldirektors 
übernimmt ein vom Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Verwal- 
lungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesellschaft provi- 
sorisch dessen Dienst. 
Neun und zwanzigster Artikel. 
Der Generaldirektor muß mindestens fünf und zwanzig Aktien der Ge- 
sellschaft besitzen oder erwerben. 
Diese Aktien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und dürfen, 
so longe die Funktionen des Inhabers dauern, weder veräußert noch übertragen 
werden. 
Fünfter Titel. 
Von den Generalversammlungen. 
Dreißigster Arctikel. 
Nur diejenigen Aktionaire sind zur Theilnahme an der Generalversamm- 
lung und an deren Verhandlungen befuge, welche den Besitz der Aktien (oder 
bis zu deren Ausgabe, der Quiktungsbogen) nach den Büchern der Gesellschaft 
wenigstens sechs Wochen vor der Generalversammlung hatten und ihn kurz 
vorher dem Verwaltungsrathe nachweisen. 
Der Nachweis über den Besitz kurz vor der Generalversammlung wird 
innerhalb der beiden letzten Tage vor derselben entweder durch Vorzeigung der 
Aktien oder durch ein genügendes Zeugniß über deren Besitz geliefert. Erfor- 
derlichen Falls erläßt der Verwaltungsrath offentlich über die Ausstellung dieser 
Zeugnisse nähere Besiimmungen. 
Für Aktien, auf welche fällige Ratenzahlungen rückständig sind, findet 
keine Befugniß der Besitzer zur Thellnahme an der Generalversammlung stalk. 
Ein und dreißigster Artikel. 
Das Recht des Stimmens beruht nur auf denjenigen Aktien, welche 
nach Artikel dreißig zur Theilnahme an der Generalversammlung befähigen, und 
stebr mit Ausnahme des im Artikel sechs und vierzig vorgesehenen Falles nur 
den Aktionairen zu, welche fünf oder mehr Akkien besitzen. Dieses Recht wird 
in folgendem Verhältniß ausgeübt: 
a) für fünf und zwanzig Aktien auf jede fünf Aktien Eine Stimme, 
b) für die Aktien, welche Jemand über die Zahl von fünf und zwanzig 
hinaus besitzt, auf jede zehn Aktien Eine Stimme; jedoch kann Niemand 
mehr als fünfzehn Stimmen für seine Person abgeben. 
Zwei und dreißigster Artikel. 
Die Aktionaire können sich in Verhinderungsfällen durch andere nach 
Arrikel dreißig zur Theilnahme an den Generalversammlungen befugte Aklionaire 
ver-
	        
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