Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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d) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz 
mit den Buͤchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen, und, 
rechtfindend, dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen. 
Acht und dreißigster Artikel. 
Die Wahlen werden vermittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen. 
Auf den Antrag des Vorsitzenden, sowie auf den Antrag von wenigstens fuͤnf 
Aktionairen muß auch über andere Gegenstände durch geheimes Skrutinium 
abgestimmt werden. 
Bei Berathung und Beschlußnahme über die Anträge ist jeder Eingriff 
in die spezielle Geschäftsverwaltung zu vermeiden. 
Diejenigen Gegenstände, über welche nach gegenwärtigem Statut der 
Verwaltungsrath zu entscheiden hat, gehören nicht zum Ressort der General- 
versammlung. 
Neun und dreißigster Artikel. 
Die außerordentlichen Generalversammlungen beschäftigen sich nur it 
Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind. 
Vierzigster Artikel. 
Die Protokolle der Generalversammlungen werden von einem Notar 
aufgenommen und von dem Büreau und von denjenigen anwesenden Aktionai- 
ren, welche es wünschen, unterzeichnet. 
Sechster Titel. 
Bilunz, Dividende und Reservefonds. 
Ein und vierzigster Artikel. 
Am ein und dreißigsten Dezember jedes Jahres wird vom Generaldirektor 
ein vollständiges Inventar über die Besitzungen, Vorräthe und Ausstände der 
Gesellschaft errichtet, in ein dazu bestimmtes Register eingetragen und mit den 
Belägen dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Fesistellung vorgelegt. Bei 
Aufstellung des Inventars werden die Preise der Rohstoffe, Fabrikate und 
Materialvorrärhe von dem Verwaltungsrathe nach dem niedrigsten laufenden 
Werthe festgestellt und berechnet. Wie viel von dem Werthe der Immobilien 
und Mobilien abgeschrieben werden soll, bestimmt der Verwaltungsrath. 
Zwei und vierzigster Artikel. 
Der Ueberschuß aus den jährlichen Einnahmen nach Abzug der jährli- 
chen Ausgaben bildet den Reingewinn. In welcher Weise stattgefundene Aus- 
gaben für Neubauten, Maschinen und größere Anschaffungen oder Anlagen, 
welche einen bleibenden Werth haben, zur Berücksichtigung kommen, bestimmt 
alljährlich der Verwaltungsrath. 
Drei und vierzigster Artikel. 
Der Verwaltungsratb bestimmt, wie viel von dem erzielten Reingewinn 
unter die Aktionaire vertheilt werden soll; es sollen jedoch mindestens zehn Pro- 
zent desselben zur Bildung eines Reservefonds zur Deckung außerordentlicher 
er-
	        
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