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d) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz
mit den Buͤchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen, und,
rechtfindend, dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen.
Acht und dreißigster Artikel.
Die Wahlen werden vermittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen.
Auf den Antrag des Vorsitzenden, sowie auf den Antrag von wenigstens fuͤnf
Aktionairen muß auch über andere Gegenstände durch geheimes Skrutinium
abgestimmt werden.
Bei Berathung und Beschlußnahme über die Anträge ist jeder Eingriff
in die spezielle Geschäftsverwaltung zu vermeiden.
Diejenigen Gegenstände, über welche nach gegenwärtigem Statut der
Verwaltungsrath zu entscheiden hat, gehören nicht zum Ressort der General-
versammlung.
Neun und dreißigster Artikel.
Die außerordentlichen Generalversammlungen beschäftigen sich nur it
Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind.
Vierzigster Artikel.
Die Protokolle der Generalversammlungen werden von einem Notar
aufgenommen und von dem Büreau und von denjenigen anwesenden Aktionai-
ren, welche es wünschen, unterzeichnet.
Sechster Titel.
Bilunz, Dividende und Reservefonds.
Ein und vierzigster Artikel.
Am ein und dreißigsten Dezember jedes Jahres wird vom Generaldirektor
ein vollständiges Inventar über die Besitzungen, Vorräthe und Ausstände der
Gesellschaft errichtet, in ein dazu bestimmtes Register eingetragen und mit den
Belägen dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Fesistellung vorgelegt. Bei
Aufstellung des Inventars werden die Preise der Rohstoffe, Fabrikate und
Materialvorrärhe von dem Verwaltungsrathe nach dem niedrigsten laufenden
Werthe festgestellt und berechnet. Wie viel von dem Werthe der Immobilien
und Mobilien abgeschrieben werden soll, bestimmt der Verwaltungsrath.
Zwei und vierzigster Artikel.
Der Ueberschuß aus den jährlichen Einnahmen nach Abzug der jährli-
chen Ausgaben bildet den Reingewinn. In welcher Weise stattgefundene Aus-
gaben für Neubauten, Maschinen und größere Anschaffungen oder Anlagen,
welche einen bleibenden Werth haben, zur Berücksichtigung kommen, bestimmt
alljährlich der Verwaltungsrath.
Drei und vierzigster Artikel.
Der Verwaltungsratb bestimmt, wie viel von dem erzielten Reingewinn
unter die Aktionaire vertheilt werden soll; es sollen jedoch mindestens zehn Pro-
zent desselben zur Bildung eines Reservefonds zur Deckung außerordentlicher
er-