Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 60. — 
  
(Nr. 3875.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Posener Stadtobliga- 
tionen im Betrage von 140,000 Rthlr. Vom 10. Oktober 1853. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem der Gemeindevorstand und der Gemeinderath zu Posen darauf 
angetragen haben, zur Einrichtung einer Gasbeleuchtung eine Anleihe mittelst 
auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener Stadtobligationen 
ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des KF. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. wegen Aussiellung von Papieren, welche eine Zahlungsver- 
bindlichkeit gegen jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium 
ur Aussiellung von Einhundert und vierzig tausend Thalern Posener Stadt- 
bligationen, welche nach dem anliegenden Schema, und zwar 70 Stück zu 
500 Rchlr., 350 Stück zu 100 Rthlr., 700 Stück zu 50 Rchlr. und 1400 
Srtück zu 25 Rrlhlr. auszufertigen, mit vier vom Hundert jüährlich z vexzinsen 
und, von Seiten der Glaubiger unkündbar, nach dem festgestellten Tilgungsplane 
in den Jahren 1855. bis 1882. einschließlich zu amortisiren sind, mit Vorbe- 
halt der Rechte Dritter, Unsere landesherrliche Genehmigung; ohne jedoch da- 
durch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Ge- 
währleistung Seitens des Staats zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 10. Oktober 1853. 
(L. 8S.) Friedrich Wilhelm. 
o. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
Jahrgang 1853. (Nr. 3875.) 123 Schema. 
Ausgegeben zu Berlin den 23. November 1853.
	        
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