Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Schema. 
Posener Stadt-Obligation 
Litt... ... — 
Thaler. 
D. unterzeichnete Magistrat der Provinzial-Hauptsiadt Posen bekennt sich 
Namens der Stadt Posen auf Grund des Beschlusses des Gemeinderaths 
vom 22. Juni 1853. durch diese für jeden Inhaber gültige Verschreibung zu 
einer Schuld vdvdo. Thalern. Die Rückzahlung dieser Summe erfolgt 
aus dem bei der Haupt-Kämmereikasse der Stadt Posen zu bildenden Tilgungs- 
fonds in einer durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung gegen Rückgabe 
dieser Obligation. Bis dahin wird dieselbe jährlich mit vier vom Hundert 
verzinst, welche gegen die der Obligarion beigefügten Zinsscheine in halbjähr- 
lichen Terminen bei der Haupt-Kämmereikasse zu Posen, evenruell nach noch 
nädher zu treffender Bestimmung in Berlin gezahlt werden. Die Bekanm- 
machung der ausgeloosten Obligarionen erfolgt durch den Staats-Anzeiger, das 
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen und durch die Demsche und 
Polnische Zeitung, mit der rechtlichen Wirkung, daß die Inhaber derselben 
dadurch zur Annahme der darauf fallenden Kapitalien nebst Zinsen zu dem in 
der Bekanntmachung bezeichneten Termine verpflichtet sind. 
Im Falle des Eingehens eines oder des anderen der gedachten Blaätter 
wird die Bekanntmachung in anderen offiziellen Blättern erfolgen. Wenn der 
Betrag dieser Obligation nach rrfolguer Kündigung nicht in dem festgesetzten 
Termine erhoben wird, so bann dieselbe innerhalb der nächsten zehn Jahre auch 
in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden, sie trägt aber von der 
Verkallzet. ab keine Zinsen mehr und verjährt in zehn Jahren nach dem Ver- 
falltage. 
Die Zinskupons verjahren in vier Jahren. 
Posen, den 18. 
Der Magistrat der Hauptstadt Posen. 
(Unterschriften.) 
(Ersier)
	        
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