Schema.
Posener Stadt-Obligation
Litt... ... —
Thaler.
D. unterzeichnete Magistrat der Provinzial-Hauptsiadt Posen bekennt sich
Namens der Stadt Posen auf Grund des Beschlusses des Gemeinderaths
vom 22. Juni 1853. durch diese für jeden Inhaber gültige Verschreibung zu
einer Schuld vdvdo. Thalern. Die Rückzahlung dieser Summe erfolgt
aus dem bei der Haupt-Kämmereikasse der Stadt Posen zu bildenden Tilgungs-
fonds in einer durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung gegen Rückgabe
dieser Obligation. Bis dahin wird dieselbe jährlich mit vier vom Hundert
verzinst, welche gegen die der Obligarion beigefügten Zinsscheine in halbjähr-
lichen Terminen bei der Haupt-Kämmereikasse zu Posen, evenruell nach noch
nädher zu treffender Bestimmung in Berlin gezahlt werden. Die Bekanm-
machung der ausgeloosten Obligarionen erfolgt durch den Staats-Anzeiger, das
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen und durch die Demsche und
Polnische Zeitung, mit der rechtlichen Wirkung, daß die Inhaber derselben
dadurch zur Annahme der darauf fallenden Kapitalien nebst Zinsen zu dem in
der Bekanntmachung bezeichneten Termine verpflichtet sind.
Im Falle des Eingehens eines oder des anderen der gedachten Blaätter
wird die Bekanntmachung in anderen offiziellen Blättern erfolgen. Wenn der
Betrag dieser Obligation nach rrfolguer Kündigung nicht in dem festgesetzten
Termine erhoben wird, so bann dieselbe innerhalb der nächsten zehn Jahre auch
in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden, sie trägt aber von der
Verkallzet. ab keine Zinsen mehr und verjährt in zehn Jahren nach dem Ver-
falltage.
Die Zinskupons verjahren in vier Jahren.
Posen, den 18.
Der Magistrat der Hauptstadt Posen.
(Unterschriften.)
(Ersier)