Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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wurde heute, nachdem die unterzeichneten Mitglieder des Kommés, nämlich: 
1) Bürgermeister Hermann Joseph Stupp, 2) Karl Friedrich Heimann, 
3) Ignatz Seydlitz, 4) Wilhelm Nierstras, 5) Julius Nacken, 6) Heinrich 
Bauendahl, 7) Kommerzienrath v. Beckerath, 8) Ober-Bürgermeister Ondereyk, 
9) Heinrich Hermes, 10) Friedrich Wilhelm Höninghaus, 11) Ludwig Lose, 
durch den oben erwähnten, vor Notar Johann Philipp Wilhelm Eglinger zu 
Cöln unterm 11. Mai 1853. aufgenommenen Akt und durch den beigefügeen 
Beschluß des KomitEs vom heuligen Tage ihre Ermächtigung zum Abschluß 
dieses Vertrages nachgewiesen hatten, vorbehaltlich der höheren Genehmigung 
Seitens der zuständigen Staatsbehörden, nachfolgender Vertrag abgeschlossen: 
S. 1. 
Zur Ausführung des Baues der Cöln-Crefelder Eisenbahn, sowie zum 
demnächstigen Betriebe derselben, wird von dem Koöniglichen Ministerium für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten eine Direktion eingesetzt, welche inner- 
halb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises die Rechte und Pflichten einer öffent- 
lichen Behörde haben soll. 
Dem Koniglichen Ministerium steht die Befugniß zu, den Sitz der Di- 
rektion und deren Firma zu bestimmen. Auf dieselbe gehen alle durch das dem 
obigen Gesellschaftsvertrage vom 11. Mai 1853. angehängte Statut dem Ver- 
waltungsausschusse beigelegten Befugnisse, jedoch mit Ausnahme der im F. 45. 
des Statuts lit. a.—dl. namhaft gemachten, über; sie wird demgemäß für Rech- 
nung der Gesellschaft die im F. 1. des Gesellschaftsstatuts bezeichnete Eisen- 
bahn bauen und betreiben, und überhaupt die Gesellschaft in dem vorgedachten 
Umfange in allen ihren Rechten und Interessen vertreten, so daß sie in Betreff 
der von ihr einzugehenden Verträge und Verbindlichkeiten als Bevollmächtigte 
der Gesellschaft zu betrachten ist. Oie Kosten dieser Verwaltung, Gehlter, 
Reise= und Büreaukosten u. s. w. werden aus den Fonds der Gesellschaft be- 
stritten. Hat die Direktion gleichzeilig den Bau oder Betrieb anschließender 
Bahnen zu besorgen, so werden die Gehalter und sonstigen Kosten der Ver- 
waltung nach der Meilenzahl der verwalteten Bahnen unter die verschiedenen 
Eisenbahn-Unterneh vertheilt. 
  
F. 2. 
Nach vollendetem Bau wird die Direktion dem Verwaltungsausschusse 
Behufs definitiver Feststellung des Gesellschaftskapitals die Rechnung über die 
Bauausführung und ebenso nach Eröffnung des Betriebs alljahrlich die Rech- 
nung über den jährlichen Betrieb in der ersten Hälfte des folgenden Jahres 
mittheilen. Oiejenigen Erinnerungen gegen die Rechnungen, welche nicht schon 
durch die Oirektion selbst erledigt werden, überreicht der Verwaltungsausschuß 
dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, welchem dar- 
über die schließliche Entscheidung zusteht. 
g. 3. 
Außer den im FS. 45. des Gesellschaftsstatuts lit. a — d. namhaft ge- 
r. 3877.) machten
	        
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