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machten Befugnissen, welche dem Verwaltungsausschusse vorbehalten bleiben,
und also auf bie Direktion nicht uͤbergehen, soll ferner die Berufung und Lei-
tung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen allein dem
Verwaltungsausschusse resp. dessen Vorsitzenden zustehen.
g. 4.
Der Beschluß darüber, ob und in welchem Umfange das Gesellschafts-
kapital innerhalb der im §F. 4. der Statuten bezeichneten Grenzen durch Emis-
sion neuer Aktien zu vermehren, sieht zwar der Oirektion allein zu, jedoch bleibr
dem Verwaltungsausschusse die Bestimmung über die näheren Modalitäten und
insbesondere darüber vorbehalten, ob die neu zu emittirenden Aktien für Rech-
nung der Gesellschaft verkauft oder den Stammaktionairen zum Nennwerthe
überlassen werden sollen.
So geschehen und in doppelter Ausfertigung vollzogen.
Cöln, am 28. September 1853.
Der Königl. Eisenbahn-Kom= Das provisorische Cöln-Crefelder
missarius, Regierungspräsident Eisenbahn-Komité.
(L. 8S.) v. Moeller. Stupp. Carl Friedr. Heimann.
J. Seydlitz. W. Nier stras.
Julius Nacken. Heinrich Banuen-
dahl. o. Beckerath. Ondereyk.
Heinr. Hermes. F. W. Höning-
haus. L. Lose.
Vorstehender Vertrag wird hierdurch auf Grund der Allerhöchsten Kon-
zessions= und Bestätigungs-Urkunde für die Cöln-Crefelder Eisenbahngesellschaft
vom 22. August 1853. von mir genehmigt.
Berlin, den 5. Oktober 1853.
(L. S.)
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
v. d. Heydt.
(Nr. 3878.)