Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr. 3880.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Rovember 1853., betreffend die Verwaltung der 
Marine-Angelegenheiten. 
(o—— mit den in dem Berichte des Staatsministeriums vom 12. d. M. 
über die künftige Verwaltung der Marine-Angelegenheiten enthaltenen Vor- 
schlagen, bestimme Ich Folgendes: 
1) Die oberste Leitung der Marine-Angelegenheiten, welche bisher proviso- 
risch mit dem Kriegsministerium verbunden war, geht auf eine, von dem- 
selben getrennte, neu zu bildende Centralbehörde über, welche den Namen 
„Admiralität“ führen und zugleich Kommando= und Verwaltungs-Be- 
hörde sein soll. 
2) Die Admiralität soll aus drei Abtheilungen: 
a) für Kommando-Angelegenheiten, 
b) für technische Angelegenheiten, 
) für allgemeine und Verwaltungs-Angelegenheiten, 
bestehen. 
3) Zum Chef der Admiralität will Ich für jetzt den Präsidenten des Staats- 
Ministeriums ernennen. Die spezielle Leitung der Geschäfte soll der 
Oberbefehlshaber der Marine führen. 
Mein gegenwärtiger Befehl ist durch die Gesetz-Sammlung zur allge- 
meinen Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 14. November 1853. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. v. Bonin. 
An das Staatsministerium. 
  
RKedigirt im Bareau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober- Lofbuchdruckerei 
N. Decken).
	        
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