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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 61.—
(Nr. 3881.) Verordnung wegen erekutivischer Beitreibung der direkten und in irekten Steuern
und anderer öffentlicher Abgaben und Gefälle, Kosten ic. in den östlichen
Provinzen mit Ausschließung Neuvorpommerns. Vom 30. Juli 1853.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben, zur Herstellung eines gleichmäßigen möglichst einfachen Verfahrens bei
Einziehung der direkten und indirekten Steuern und anderer öffentlichen Abga-
ben und Gefälle, Kosten rc. in den Provinzen Brandenburg, Pommern, Preu-
Pßen, Posen, Schlesien und Sachsen, jedoch mit Ausschließung Neuvorpommerns,
eine Revision der darüber seither bestandenen Vorschriften veranlaßt, und ver-
ordnen nunmehr, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für die gedach-
ten Provinzen, was folgt:
K. 1.
Nach den Vorschriften dieser Verordnung sind fortan beizutreiben: Allgenielne
1) die direkten Steuern, namentlich die Grund-, Klassen-, klassisizirte Ein- Orundsabe.
kommen= und Gewerbesteuer, sowie diejenigen Abgaben, welche nach
§. 11. des Gesetzes über die Einrichtung des Abgabenwesens vom
30. Mai 1820. (Gesetz-Sammlung von 1820. S. 134.), als auf einem
speziellen Titel beruhend, zu entrichten sind; desgleichen die für Staats-,
Provinzial-, Kreis-, Kommunal-, Kirchen= oder Schulzwecke ausgeschrie-
benen Beischläge zu diesen Steuern; «
2)diedurchdieBericht-·gung,Umschkeibungundeneuekungdekalten
und die Aufnahme neuer Grundsteuerkataster entstehenden Kosten,
deren Einziehung durch die Steuerverwaltung erfolgt;
3) die fuͤr die Provinzial-Feuersozietaͤtskassen zu erhebenden Brandversiche-
rungs-Beitraͤge;
4) die indirekten Steuern, die Salzabloͤsungsgelder, die Blei- und Zettel-
gelder, die Wege-, Brücken-, Fäbr., Wage- und Krahngelder, die
Kanal-, Schleusen-, Schiffahrts= und Hafenabgaben, die Niederlage-
gelder, Quarantaine-Gebühren und Pachtgelder für verpachtete Abga-
ben-Erhebungen; ç
Jahrgang 1853. (Nr. 3881.) 124 5) die
Ausgegeben zu Berlin den 28. November 1863.