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die Befugniß zur Anordnung des eingeleiteten Zwangsverfahrens findet der
Rechtsweg, wo er bisher zuldssig war, auch ferner statt.
Wegen vermeintlicher Mängel des Verfahrens, dieselben mögen die Form
der Anordnung, oder die der Ausführung, oder die Frage, ob die abgepfände-
ten Sachen zu den pfäandbaren gehören, betreffen, ist dagegen nur die Beschwerde
bei der vorgesetzten Dienstbehörde des Beamten zulässig, dessen Verfahren an-
gefochten wird.
S. 4.
Die Exekutoren müssen bei ihren amtlichen Verrichtungen den empfan-
genen schriftlichen Auftrag bei sich führen und dem Schuldner auf Verlangen
vorzeigen.
9ert amtlichen Verhandlungen und Azeigen haben insoweit, als sie sich
auf die ihnen übertragene Einziehung der Gefälle beziehen, bis zum Beweise
des Gegentheils vollen Glauben.
di Exekutoren muͤssen eidlich verpflichtet werden.
S. öõ.
Die Einleitung des Zwangsverfahrens kann sofort nach Ablauf der ge-
setzlich feststehenden oder den Schuldnern besonders bekannt gemachten Zahlungs-=
Termine stattfinden.
g. 6.
An denjenigen Tagen, an welchen nach gesetzlicher Vorschrift Amtshand-
lungen der Behörden und einzelner Beamten nicht verrichtet werden sollen, darf
kein Exekutionsakt vorgenommen werden, ebensowenig gegen Juden am Sabbath
und an jüdischen Festtagen.
Während der Saat= und Erndtezeit (oder der Weinlese) dürfen gegen
ersonen, welche sich mit der Landwirthschaft (loder dem Weinbauy beschäftigen,
rekutionen nur, wenn Gefahr im Verzuge ist, eingeleitet, fortgesetzt und aus-
geführt werden.
Für die Saat werden im Frühjahre und Herbst jedesmal vierzehn Tage,
für die Erndte vier Wochen in derjenigen Jahreszeit, in welcher nach der
Oertlichkeit Saat und Erndte hauptsächlich zu fallen pflegen, freigelassen.
K. 7.
Bei der Exekutionsvollstreckung gegen aktive Militairpersonen und pen-
sionirte Offiziere sind die über die vorherige Benachrichtigung der kompetenten
Milicairbehörde und über die Exekutionsvollstreckung in Kasernen oder anderen
zu demselben Zweck bestimmten Dienstgebäuden bestehenden allgemeinen Vor-
schriften zu beobachten.
K. 8.
Vor Vollstreckung der Exekution muß jeder Schuldner durch einen von Mahunag und
der im §F. 2. bezeichneten Behörde auszufertigenden Mahnzettel aufgefordert Lrekutiee,
(Nr. 3881.) 124°% wer- anng