Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

rekutlon; 
Ere 
verschiedene 
Arten der 
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werden, die darin speziell verzeichneten Ruͤckstaͤnde binnen acht Tagen einzuzahlen, 
widrigenfalls zur Pfändung oder zu andern zulaͤssigen Zwangsmitteln werde 
geschritten werden. 
C. 9. 
Zu diesem Behuf werden dem mit der Zwangsvollstreckung beauftragten 
Beamten (Exekutor) die ausgefertigten Mahnzettel nebst einem mit der schrift- 
lichen Anweisung zur Mahnung versehenen und von der betreffenden Behörde 
vollzogenen Verzeichnisse der anzumahnenden Schuldner und ihrer Rückstlände 
(Restenverzeichnisse) übergeben. Der Exekutor muß jeden Mahnzettel dem 
Schuldner selbst oder einem erwachsenen Familiengliede oder Hausgenossen 
desselben behändigen und, wie solches geschehen, unter Angabe des Namens 
desjenigen, dem der Zettel zugestellt worden, und des Tages der Behändigung 
in dem Mahnzettel und dem Restvexzeichnisse bescheinigen. 
Diejenigen Mahnzettel, deren Annahme verweigert wird, oder deren Be- 
händigung wegen Abwesenheit der vorgedachten Personen nicht bewirkt werden 
kann, hat der Exekutor an die Haus= oder Stubenthür des Schuldners anzu- 
heften. Die achttägige Frist wird in diesem Falle von dem Tage gerechnet, 
an welchem der Exekutor die Mahnzettel angeheftet hat. 
. 10. 
; Nach Ablauf der achttägigen Frist sind, wegen der alsdann noch ver- 
bliebenen Rückstände an Abgaben und Mahngebühren, die gesetzlichen Zwangs- 
Jwaugemitel. mittel anzuwenden. 
Pfändung. 
Diese sind: 
a) die Pfändung; 
b) die Beschlagnahme der Früchte auf dem Halme, sowie der gewonnenen 
Produkte oder Fabrikate auf den Berg= oder Hüttenwerken; 
P) die Beschlagnahme der ausstehenden Forderungen; 
d) die Sequestration und Verpachtung nach Maaßgabe der Allerhöchsten 
Order vom 31. Dezember 1825. F. 12. Littr. b. (Gesetz-Samml. von 
1826. S. 12.); 
e) die Subhastation. 
Die Sequestration und Verpachtung, sowie die Subhastation der Grund- 
stücke, Berg= oder Hüttenwerke des Schuldners darf nur in dem Falle, wenn 
auf andere Weise keine Zahlung zu erlangen ist, veranlaßt werden. 
Die Anwendung der übrigen Zwangsmittel ist gleichzeitig zulässig, in der 
Regel muß jedoch zunächst die Pfändung und nöthigenfalls die Beschlagnahme 
der Früchte auf dem Halme vorgenommen werden. 
K. 11. 
Die Pfändung darf nur auf den Grund eines von der das Zwangs-= 
verfahren leikenden Behörde ausgefertigten Pndungsbefehls vorgenommen 
werden. Kraft desselben ist der Exekutor befugk, die im Besitze des Echuldners 
befindlichen pfändbaren beweglichen Sachen, ingleichen die Früchte auf dem 
von dem Schuldner benutzten Grundslücke in Beschlag zu nehmen. 
G. 12.
	        
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