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K 14.
Die Pfändung selbst wird in der Art bewirkt, datz der Exekusor von
den vorhandenen pfandbaren Gegenständen einen zur ODeckung der beizutreiben-
den Summe und der Erekutionskosten nach seinem Ermessen hinreichenden Be-
trag in Beschlag nimmt und sicherstellt, und zwar zunächst diejenigen Gegen-
stände, welche am leichtesten transportirt und veräußert werden können. Der
Schuldner ist, nachdem ihm der Pfandungsbefehl vorgelegt worden, verpflichter,
seine Effekten und Habseligkeiten vorzuzeigen, und zu dem Ende seine Woh-
nungs= und andern Räume, sowie die darin befindlichen Behältnisse zu öffnen.
Auch Sachen, welche angeblich dritten Personen gehbören, müssen in Er-
mangelung anderer tauglicher Paanosiacke= in Beschlag genommen und die an-
Prelichen Eigenthümer mit ihrem Anspruch an die Beh
rde, von welcher der
fändungsbefehl ausgegangen ist, verwiesen werden.
K. 15.
Sachen, welche auf das Andringen anderer Gläubiger bereits gepfändet
worden, sind nur in Ermangelung anderer tauglicher Pfandstücke durch Anle-
gzung eines Superarrestes mit Beschlag zu belegen. Dies geschiehr in der Art,
aß der Exekutor den etwa angelegten Siegeln sein Amtssiegel beifügt und
dem Schuldner oder dem etwa bestellten Verwahrer eröffnet, daß die Pfand-
stücke für die Behörde, von der er seinen Auftrag erhalten, gleichfalls in Be-
schlag genommen seien.
Der Behörde, auf deren Verfügung die frühere Pfändung stattgefunden,
ist die Anlegung des Superarrestes anzuzeigen; dieselbe ist gehalren, den Ver-
kauf der Pandstücke möglichst zu beschleunigen, auch der Behörde, die den
Superarrest hat anlegen lassen, den Verkaufstermin bekannt zu machen und
darauf zu sehen, daß beide Forderungen, nämlich diejenige,
wegen welcher zuerst die Erekution vollstreckt,
und diejenige,
wegen welcher später der Superarrest angelegt ist,
aus dem gelösten Kaufgelde nach der gesetzlichen Ordnung befriedigt werden.
Findet der Verkauf nicht statt, so dürfen die Pfandstücke nur mit Ge-
nehmigung der Behörde, in deren Auftrag der Superarrest angelegt worden ist,
freigegeben werden.
K. 16.
Bei der Pfändung ist die Zuziehung des Ortsvorstandes, eines oder
mehrerer Gemeine= oder Polizeibeamten, oder zweier unbescholtener Männer nur
dann erforderlich:
a) wenn der Schuldner zu der Zeit, da die Pfändung vorgenommen werden
soll, sich entfernt hat, -
b) wenn