Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Die Aufnahme einer Verhandlung ist auch dann erforderlich, wenn bei 
dem Schuldner keine pfaͤndbare Gegenslaͤnde vorgefunden sind. 
KG. 19. 
Hinsichtlich der Bestrafung der Handlungen, durch welche eine im Ver- 
waltungswege bewirkte Pfändung beweglicher Sachen vereitelt wird, behält es 
bei der Besimmung des §. 272. des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851. 
sein Bewenden. 
g. 20. 
Verlauf der Nach Ablauf einer vom Tage der vollzogenen Pfaͤndung an zu rechnen- 
Sende den vierzehntdgigen Frist ist, wenn inzwischen keine Jahlung erfolgt, und keine 
« Eigenthumsanspruͤche Dritter rechtzeitig angemeldet und bescheinigt worden sind, 
der oͤffentliche Verkauf der abgepfaͤndeten Sachen von dem Beamten, von wel- 
chem die Exekution angeordnet worden ist, durch eine unter das Pfaͤndungs- 
protokoll zu setzende schriftliche Verfuͤgung an dem in dem Protokolle schon be- 
stimmten Lermine anzuordnen. Die Anordnung eines früheren Verkaufster- 
mins ist auch ohne Einwilligung des Schuldners zulässig, wenn die abgepfän- 
deten Sachen dem Verderben unterworfen sind, oder in der Behausung des 
Schuldners wegen dessen Unzuverlässigkeit nicht belassen, anderweitig aber nur 
egen unverhältnißmäßig hobe Kosten untergebracht werden können. Der Ver- 
aufstermin ist jedoch auch in diesem Falle nicht unter acht Tagen zu bestim- 
men (V. 21.) und der Schuldner vorher davon zu benachrichtigen. 
S. 21. 
Dritte Personen, welche auf die abgepfändeten Sachen Eigenthums- 
ansprüche haben, müssen diese, ohne Unterschied, ob sie bei der Pfändung an- 
emeldet worden sind oder nicht, binnen acht Tagen nach Bekanntmachung des 
erkaufstermins bei der Behörde, von welcher die Pfändung angeordnet wor- 
den, unter Vorlegung oder Angabe der Titel, worauf sie sich gründen, be- 
scheinigen. 
Wird der Anspruch nicht bescheinigt, so behält der Verkauf seinen Fort- 
ang; ist aber eine Bescheinigung beigebracht, so ist nach Befinden der Um- 
tüns die Freigebung der Sachen zu veranlassen oder der angebliche Eigen- 
thümer durch eine schriftliche Verfügung zum Rechtswege zu verweisen. 
g. 22. 
Sollten andere Gläubiger des Schuldners ein Vorzugsrecht vor der öf- 
fentlichen Kasse, in deren Interesse die Pfändung geschehen ist, behaupten, so 
darf der Verkauf der abgepfändeten Sachen dieserhalt niemals ausgesetzt, den 
Glaubigern muß vielmehr überlassen werden, ihr vermeintliches Vorrecht auf 
das Kaufgeld geltend zu machen. 
Ebenso
	        
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