— 917 —
Ebenso muͤssen dann, wenn die auf Andringen anderer Glaͤubiger ge-
pfaͤndeten Sachen auf Antrag dieser Gläubiger verkauft worden sind, die be-
strittenen Vorrechte der öffentlichen Kasse für die rückständigen Abgaben und
Gefälle auf das Kaufgeld gellend gemacht werden.
g. 23.
Die Abhaltung des Verkaufes muß in der Regel durch den Exekutor
auf dem Marktplatze oder in einem andern, Jedem zugaͤnglichen und zur Auktion
geeigneten Lokale des Orts, wo die Pfaͤndung stattgefunden, geschehen. Es
bleibt jedoch dem Beamten, welcher die Einleitung des Zwangsverfahrens an-
geordnet hat, unbenommen, den Exekutor bei dem Verkaufe, sowie bei der
Pfaͤndung, zu beaufsichtigen und zu leiten, und deshalb bei diesem Exekutionsakt
gegenwärtig zu sein.
Es können dem Exekutor zu diesem Zwecke auch andere Beamte beige-
geben werden.
Auch steht es dem die Exekution leitenden Beamten frei, den Verkauf
durch die Ortspolizei-Behörde bewirken zu lassen.
Verspricht der Verkauf an einem benachbarten Orte eine vortheilhaftere
Versilberung der Pfandstücke, ohne die Transportkosten unverhältnißmäßig zu
vermehren, so ist dieser anzuordnen.
Der Verkauf in der Behausung des Schuldners ist nur dann nachzu-
geben, wenn nicht ohne Verwendung bedeutender Kosten der Verkauf anderswo
auszuführen ist.
24.
Der Verkaufstermin muß spatestens acht Tage vorher durch Ausruf
oder Anschlaͤge oͤffentlich bekannt gemacht werden. Ersterer kann spaͤter noch
wiederholt werden.
Haben die in demselben Termin zu versteigernden Gegenstände zusam-
men einen Werth von mindestens funfzig Thalern, so muß die Bekanntmachun
auch durch die öffentlichen Blätter des Orts, wo der Verkauf stattfinden soll,
oder, wenn daselbst keine solche Blätter erscheinen, dusch die eines zunächst be-
legenen Ortes erfolgen. Noch andere Arten der Bekanntmachung, als die
vorgeschriebenen, können veranlaßt werden, wenn die Behbrde, welche das
Zwangsverfahren betreibt, solche angemessen findet, oder der Schuldner recht-
zeitig darauf anträgt und die erforderlichen Kosten bezahlt. Kann der Verkauf
nicht in dem im Pfändun üsprotokolle anberaumten Termine abgehalten wer-
den, so ist der anderweitige Verkaufstermin dem Schuldner und dem Verwahrer
der abgepfändeten Sachen besonders bekannt zu machen.
K. 25.
Bei der Versteigerung werden die Pfandstücke, soweit es khunlich ist, in
der Regel einzeln ausgeboten und nach dreimaligem Ausruf dem Meistbieten-
Jahrgang 1853. (Nr. 3834.) 125 den