Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Ebenso muͤssen dann, wenn die auf Andringen anderer Glaͤubiger ge- 
pfaͤndeten Sachen auf Antrag dieser Gläubiger verkauft worden sind, die be- 
strittenen Vorrechte der öffentlichen Kasse für die rückständigen Abgaben und 
Gefälle auf das Kaufgeld gellend gemacht werden. 
g. 23. 
Die Abhaltung des Verkaufes muß in der Regel durch den Exekutor 
auf dem Marktplatze oder in einem andern, Jedem zugaͤnglichen und zur Auktion 
geeigneten Lokale des Orts, wo die Pfaͤndung stattgefunden, geschehen. Es 
bleibt jedoch dem Beamten, welcher die Einleitung des Zwangsverfahrens an- 
geordnet hat, unbenommen, den Exekutor bei dem Verkaufe, sowie bei der 
Pfaͤndung, zu beaufsichtigen und zu leiten, und deshalb bei diesem Exekutionsakt 
gegenwärtig zu sein. 
Es können dem Exekutor zu diesem Zwecke auch andere Beamte beige- 
geben werden. 
Auch steht es dem die Exekution leitenden Beamten frei, den Verkauf 
durch die Ortspolizei-Behörde bewirken zu lassen. 
Verspricht der Verkauf an einem benachbarten Orte eine vortheilhaftere 
Versilberung der Pfandstücke, ohne die Transportkosten unverhältnißmäßig zu 
vermehren, so ist dieser anzuordnen. 
Der Verkauf in der Behausung des Schuldners ist nur dann nachzu- 
geben, wenn nicht ohne Verwendung bedeutender Kosten der Verkauf anderswo 
auszuführen ist. 
24. 
Der Verkaufstermin muß spatestens acht Tage vorher durch Ausruf 
oder Anschlaͤge oͤffentlich bekannt gemacht werden. Ersterer kann spaͤter noch 
wiederholt werden. 
Haben die in demselben Termin zu versteigernden Gegenstände zusam- 
men einen Werth von mindestens funfzig Thalern, so muß die Bekanntmachun 
auch durch die öffentlichen Blätter des Orts, wo der Verkauf stattfinden soll, 
oder, wenn daselbst keine solche Blätter erscheinen, dusch die eines zunächst be- 
legenen Ortes erfolgen. Noch andere Arten der Bekanntmachung, als die 
vorgeschriebenen, können veranlaßt werden, wenn die Behbrde, welche das 
Zwangsverfahren betreibt, solche angemessen findet, oder der Schuldner recht- 
zeitig darauf anträgt und die erforderlichen Kosten bezahlt. Kann der Verkauf 
nicht in dem im Pfändun üsprotokolle anberaumten Termine abgehalten wer- 
den, so ist der anderweitige Verkaufstermin dem Schuldner und dem Verwahrer 
der abgepfändeten Sachen besonders bekannt zu machen. 
K. 25. 
Bei der Versteigerung werden die Pfandstücke, soweit es khunlich ist, in 
der Regel einzeln ausgeboten und nach dreimaligem Ausruf dem Meistbieten- 
Jahrgang 1853. (Nr. 3834.) 125 den
	        
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