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den eschlagen. Die zugeschlagenen Pfandstücke duͤrfen nur gegen baare
Bezabl#ng verabfolgt, und müssen, wenn solche vor dem Schlusse des Termins
nicht erfolgt, anderweit . werden. Der ersie Käufer haftet in diesem
Falle für den Ausfall, welcher von ihm für Rechnung der das Zwangsver=
fahren betreibenden Behörde sofort durch Exekution nach Vorschrift dieser
Ordnung beigetrieben werden kann. « *
Der Ortsvorstand oder ein von diesem bezeichneter Gemeine= oder Polizei-
beamter ist bei dem Verkaufe zuzuziehen. ç
Dieser Beamte sowohl, als derjenige, auf dessen Betreiben das Zwangs-
verfahren angeordnet ist, und der Exekutor dürfen auf die zu versteigernden
Gegenstände weder selbst mitbieten, noch durch Andere für sich mirbieten lassen.
g. 26.
Die Versteigerung muß eingestellt und die noch unverkauften Pfandstuͤcke
müssen dem Schuldner zurückgegeben werden, sobald die eingegangenen Kauf-
elder die für die beizutreibende Schuld und für sämmtliche Kosien hinreichende
Beckun gewähren, oder die fehlende Summe baar eingezahlt wird.
Heäo die Auktionslosung keine hinreichende Deckung, so kann die
Fortsetzung des Exekutionsverfahrens dadurch abgewendet werden, daß vor Ab-
lauf des Verkaufstermins eine hinreichende Zahl nicht abgepfändeter Sachen
übergeben wird, um solche gleichfalls öffentlich auszubieten.
Der Beamte, welcher den Verkaufstermin abhält, ist zur Annahme aller
Gelder, welche aus der Versteigerung eingehen, oder an demselben Tage auf
die Rückstände angeboten werden, befugt, muß aber, wenn die Kasse, für welche
das Svangsrerfahren stattgefunden, nicht am Orte ist und deshalb die Ab-
lieferung an diese nicht sofort erfolgen kann, dieselben in Gegenwart des Schuld-
ners oder der bei dem Verkaufe zugezogenen Personen verpacken und unter der
Adresse des Kassenbeamcen zur Post befördern oder dem Ortsvorstande zur wei-
teren Beförderung übergeben.
g. 27.
Ueber den Hergang der Versteigerung muß von den Beamten, welche
dabei mitgewirkt haben, eine Verhandlung aufgenommen, und solche auch dem
Schudner, wenn derselbe gegenwaͤrtig gewefen ist, zur Unterschrift vorgelegt
werden.
K. 28.
Späteslens binnen acht Tagen nach der Versteigerung muß der Kassen-
beamte dem Schuldner, welchem auf besonderes Verlangen eine Nachweisun
über die Verwendung der Auktionslosung, nebst einer Abschrift der §. 27.
gedachten Verhandlung mitzutheilen ist, den etwaigen Ueberschuß des eingegan-
genen Geldes durch den Exekutor zustellen lassen. Ist die Auktionslosung un-
zureichend, so ist dem Schuldner zugleich die Fortsetzung des Exekmionsverfah=
rens