Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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den eschlagen. Die zugeschlagenen Pfandstücke duͤrfen nur gegen baare 
Bezabl#ng verabfolgt, und müssen, wenn solche vor dem Schlusse des Termins 
nicht erfolgt, anderweit . werden. Der ersie Käufer haftet in diesem 
Falle für den Ausfall, welcher von ihm für Rechnung der das Zwangsver= 
fahren betreibenden Behörde sofort durch Exekution nach Vorschrift dieser 
Ordnung beigetrieben werden kann. « * 
Der Ortsvorstand oder ein von diesem bezeichneter Gemeine= oder Polizei- 
beamter ist bei dem Verkaufe zuzuziehen. ç 
Dieser Beamte sowohl, als derjenige, auf dessen Betreiben das Zwangs- 
verfahren angeordnet ist, und der Exekutor dürfen auf die zu versteigernden 
Gegenstände weder selbst mitbieten, noch durch Andere für sich mirbieten lassen. 
g. 26. 
Die Versteigerung muß eingestellt und die noch unverkauften Pfandstuͤcke 
müssen dem Schuldner zurückgegeben werden, sobald die eingegangenen Kauf- 
elder die für die beizutreibende Schuld und für sämmtliche Kosien hinreichende 
Beckun gewähren, oder die fehlende Summe baar eingezahlt wird. 
Heäo die Auktionslosung keine hinreichende Deckung, so kann die 
Fortsetzung des Exekutionsverfahrens dadurch abgewendet werden, daß vor Ab- 
lauf des Verkaufstermins eine hinreichende Zahl nicht abgepfändeter Sachen 
übergeben wird, um solche gleichfalls öffentlich auszubieten. 
Der Beamte, welcher den Verkaufstermin abhält, ist zur Annahme aller 
Gelder, welche aus der Versteigerung eingehen, oder an demselben Tage auf 
die Rückstände angeboten werden, befugt, muß aber, wenn die Kasse, für welche 
das Svangsrerfahren stattgefunden, nicht am Orte ist und deshalb die Ab- 
lieferung an diese nicht sofort erfolgen kann, dieselben in Gegenwart des Schuld- 
ners oder der bei dem Verkaufe zugezogenen Personen verpacken und unter der 
Adresse des Kassenbeamcen zur Post befördern oder dem Ortsvorstande zur wei- 
teren Beförderung übergeben. 
g. 27. 
Ueber den Hergang der Versteigerung muß von den Beamten, welche 
dabei mitgewirkt haben, eine Verhandlung aufgenommen, und solche auch dem 
Schudner, wenn derselbe gegenwaͤrtig gewefen ist, zur Unterschrift vorgelegt 
werden. 
K. 28. 
Späteslens binnen acht Tagen nach der Versteigerung muß der Kassen- 
beamte dem Schuldner, welchem auf besonderes Verlangen eine Nachweisun 
über die Verwendung der Auktionslosung, nebst einer Abschrift der §. 27. 
gedachten Verhandlung mitzutheilen ist, den etwaigen Ueberschuß des eingegan- 
genen Geldes durch den Exekutor zustellen lassen. Ist die Auktionslosung un- 
zureichend, so ist dem Schuldner zugleich die Fortsetzung des Exekmionsverfah= 
rens
	        
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