Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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rens mit dem Bedeuten anzukündigen, daß bei unterbleibender Berichtigung des 
Rückstandes, nach Ablauf von acht Tagen, zu einer abermaligen Pfändung oder 
zu andern Zwangsmitteln geschritten werden würde. 
K. 22. 
Von den §9#.. 20. bis 26. aufgestellten Regeln sinden nachslehende Aus- 
nahmen statt: 
a)Geldwerthe, auf jeden Inhaber lautende Papiere sind, wenn nicht binnen 
acht Tagen nach der Beschlagnahme Eigenthumsansprüche von Dritten 
angemeldet worden sind, an die Regierungs-Hauptkasse zur Versilberung 
einzusenden. 
b) Ausgedroschenes Getreide, Heu, Lebensmitkel und andere Gegenstände, 
welche einen gemeinen Marktverkehr haben, können mit Zustimmung des 
Schuldners, ohne vorherige Versteigerung und Bekanntmachung an Ort 
und Stelle, für den letzten Marktpreis verkauft, oder aber, wo möglich 
mit dem Gespann des Schuldners, auf den nächsten Markt gefahren 
und daselbst versilbert werden. 
c) Goldene und silberne Geräthe dürfen nicht unter ihrem Gold= oder Sil- 
berwerthe zugeschlagen werden, Kleinodien und Kunstsachen nicht unter 
dem Preise, zu welchem sie von Kunfiverständigen abgeschätzt sind. Diese 
Gegenslände sind erforderlichenfalls zur Versteigerung nach dem Haupt- 
* des Regierungsbezirks, oder einer andern großen Stadt, zu ver- 
senden. 
F. 30. 
Früchte auf dem Halme dürfen nur in den letzten sechs Wochen vor der Beschlag- 
ewöhnlichen Reife und nur dann in Beschlag genommen werden, wenn sich u—27 
eine andere taugliche und sicher aufzubewahrende Pfandslücke vorfinden. Ein dem Halme. 
Drittel der Erndte jeder Fruchtgatung ist von der Beschlagnahme frei zu lassen. 
Von der beabsichtigten Beschlagnahme muß dem Schuldner oder seinen 
Angehörigen mit der Aufforderung, dabei gegenwärtig zu sein, Nachricht gege- 
ben werden. Die Beschlagnahme wird demnchst in der Art vollzogen, daß 
der Exekutor die Felder, auf welchen die abzupfändenden Früchte siehen, der 
Obhut des Gemeine-Feldhüters oder eines anderen Wachters überweiset und 
über den Hergang eine Verhandlung aufnimmt, von welcher dem Feldhüter 
oder Wächter, sowie dem Schuldner, auf Verlangen, Abschrift zu ertheilen ist. 
Im Uebrigen kommen die Vorschriften G. 11—27. zur Anwendung. 
K. 31. 
Die Beschlagnahme aussiehender, von dem Arresle gesetzlich nicht befrei= #eschlas- 
ter Forderungen oder bei einem Dritten befindlicher Sachen des Schuldners #ebeeu 
erfolgt, mit der Wirkung einer gerichtlichen Beschlagnahme, ohne daß es einer weuaen 
Erklärung über die Gülligkeit des Arrestes bedarf, durch eine schriftliche Ver= Schuldners. 
(W#. 2631.) fügung
	        
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