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rens mit dem Bedeuten anzukündigen, daß bei unterbleibender Berichtigung des
Rückstandes, nach Ablauf von acht Tagen, zu einer abermaligen Pfändung oder
zu andern Zwangsmitteln geschritten werden würde.
K. 22.
Von den §9#.. 20. bis 26. aufgestellten Regeln sinden nachslehende Aus-
nahmen statt:
a)Geldwerthe, auf jeden Inhaber lautende Papiere sind, wenn nicht binnen
acht Tagen nach der Beschlagnahme Eigenthumsansprüche von Dritten
angemeldet worden sind, an die Regierungs-Hauptkasse zur Versilberung
einzusenden.
b) Ausgedroschenes Getreide, Heu, Lebensmitkel und andere Gegenstände,
welche einen gemeinen Marktverkehr haben, können mit Zustimmung des
Schuldners, ohne vorherige Versteigerung und Bekanntmachung an Ort
und Stelle, für den letzten Marktpreis verkauft, oder aber, wo möglich
mit dem Gespann des Schuldners, auf den nächsten Markt gefahren
und daselbst versilbert werden.
c) Goldene und silberne Geräthe dürfen nicht unter ihrem Gold= oder Sil-
berwerthe zugeschlagen werden, Kleinodien und Kunstsachen nicht unter
dem Preise, zu welchem sie von Kunfiverständigen abgeschätzt sind. Diese
Gegenslände sind erforderlichenfalls zur Versteigerung nach dem Haupt-
* des Regierungsbezirks, oder einer andern großen Stadt, zu ver-
senden.
F. 30.
Früchte auf dem Halme dürfen nur in den letzten sechs Wochen vor der Beschlag-
ewöhnlichen Reife und nur dann in Beschlag genommen werden, wenn sich u—27
eine andere taugliche und sicher aufzubewahrende Pfandslücke vorfinden. Ein dem Halme.
Drittel der Erndte jeder Fruchtgatung ist von der Beschlagnahme frei zu lassen.
Von der beabsichtigten Beschlagnahme muß dem Schuldner oder seinen
Angehörigen mit der Aufforderung, dabei gegenwärtig zu sein, Nachricht gege-
ben werden. Die Beschlagnahme wird demnchst in der Art vollzogen, daß
der Exekutor die Felder, auf welchen die abzupfändenden Früchte siehen, der
Obhut des Gemeine-Feldhüters oder eines anderen Wachters überweiset und
über den Hergang eine Verhandlung aufnimmt, von welcher dem Feldhüter
oder Wächter, sowie dem Schuldner, auf Verlangen, Abschrift zu ertheilen ist.
Im Uebrigen kommen die Vorschriften G. 11—27. zur Anwendung.
K. 31.
Die Beschlagnahme aussiehender, von dem Arresle gesetzlich nicht befrei= #eschlas-
ter Forderungen oder bei einem Dritten befindlicher Sachen des Schuldners #ebeeu
erfolgt, mit der Wirkung einer gerichtlichen Beschlagnahme, ohne daß es einer weuaen
Erklärung über die Gülligkeit des Arrestes bedarf, durch eine schriftliche Ver= Schuldners.
(W#. 2631.) fügung