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fügung des die Exekution leitenden Beamten, durch welche der Dritte zur Ein-
ahlung der schuldigen Summe an die Kasse oder zur Aushändigung der schul-
igen Sachen an den Exekutor zum Zweck des öffentlichen Verkaufs angewie-
sen wird. Der Schuldner muß von der Beschlagnahme durch Zustellung einer
Abschrift der Verfügung und des darüber ausgenommenen Zustellungsvermerks
mit der Aufforderung benachrichtigt werden, die über die Schuld vorhandenen
Urkunden, bei Vermeidung der Falälligen Zwangsmittel, dem Exekutor auszu-
antworten. Die Zustellung der Beschlagnahme-Verfügung und die Benachrich-
tigung des Schuldners muß durch den Exekutor bewirkt und, wie solches ge-
schehen, von diesem auf dem Konzepte jener Verfügung bescheinigt werden.
Die Handlungen, welche der Dritte nach Empfang der die Beschlag-
nahme anordnenden Verfügung in Ansehung der mit Beschlag belegten Sum-
men oder Sachen zum Nachtheil der Kasse vornimmt, werden in Bezug auf
die letztere dergestalt als nicht geschehen angesehen, daß der Dritte zur Schlan,
der schuldigen Summe und Auslieferung der schuldigen Sachen oder ihres
Werths der Kasse verpflichtet bleibt. Der Schuldner muß dagegen nicht mu#
jede in Folge der Beschlagnahme zum Besten jener Kasse geleislete Zahlung
oder geschehene Auslieferung anerkennen, sondern sich auch jeder Cession, Ver-
pfändung oder anderweiten Disposition über die in Beschlag genommenen
Summen oder Sachen enthalten.
Bei verweigerter Zahlung oder Ausantwortung der in Beschlag genom-
menen Summen oder Sachen ist der die Exekution anordnende Beamte durch
eine Verfügung der betreffenden Aufsichtsbehörde (Regierung, Generalkommission,
des Provinzial-Steuerdirektors 2c.) zur Klage gegen den Dritten zu ermach-
tigen. Diese Ermächtigung vertrikt die Stelle einer Seitens des Schuldners
ertheilten Anweisung und Vollmacht zur Klage; der mit Anstellung der Klage
beauftragte Beamte muß jedoch den Schuldner zur Theilnahme an dem zu
führenden Prozesse gerichtlich auffordern lassen.
K. 32.
Besteht die Forderung des Schuldners in Renten, deren Uebereignung
nach dem Gesetze vom 4. Juli 1822. (Gesetz-Sammlung von 1822. S. 178.)
lälse ist, so kann der das Zwangsverfahren leitende Beamte bei der Auf-
ichtsbehörde die Uebereignung der Renten in der dafür gesetzlich vorgeschriebe-
nen Form in Antrag bringen.
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Die Beschlagnahme von Besoldungen und Pensionen erfolgt durch ei
auf Innebehaltung und Abführung des schuldigen Betrages gerichtetes Requi-
sitionsschreiben des Beamren, der die Exekution anordnek, an diejenige Kasse
oder Behörde, bei welcher die Besoldung oder Pension zu erheben ist. Von
dem Regquisitionsschreiben, welches die Wirkung einer gerichtlichen Beschlag-
nahme hat, muß dem Schuldner Nachricht gegeben werden.
g. 34.