Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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S. 34. 
Die Sequestration und Verpachtung, sowie die Subhastation von Grund= Sobbastation 
stöcken des Schuldners, ist nur mit Genehmigung der im §. 31. bezeichneten ## 
Behörde zuldssig. Die Sequestration und Subhastation muß alsdann bei den 
kompetenten Gerichte in Antrag gebracht werden. 
g. 35. 
Zwangsmaaßregeln, welche in einem anderen Empfangsbezirke zur Aus= rekution 
führung gebracht werden müssen, als demjenigen, in welchem die Zahlung zu gan Foren= 
entrichten ist, sind durch Requisition der betreffenden Behörde zu bewirken. en. 
g. 26. 
Die Kosten des Exekutionsverfahrens sind nach dem angehängten Tarif, Kosten des 
unter Beachtung der nachstehenden näheren Bestimmungen, zu liquidiren: ½ist 
a) Die Gebührenkolonne wird durch den Gesammtbetrag der Abgabemeeste 
und rückständigen Kosten eines jeden einzelnen Schuldners bestimmt, auf 
welche die betreffende Verfügung lautet. 
b) Nach dem Beginnen eines Exekutionsakles müssen, sofern in dem Tarife 
selbst nicht ein Anderes bestimmt ist, die vollen Gebühren bezahlt wer- 
den, auch wenn der Akt wegen inzwischen eingetretener Zahlung, Aus- 
standsbewilligung, oder aus anderen Gründen nicht zur Ausführung ge- 
kommen ist. 
c) Die Exekutionsgebühren müssen, auch wenn der Exekutor mehrere Exe- 
kutionsakte in derselben Gemeine zu gleicher Zeit vorgenommen hat, von 
jedem Schuldner besonders entrichtet werden. Die Kosten für die öffent- 
liche Bekanntmachung und den Verkauf der abgepfandeten Sachen wer- 
den jedoch, wenn mehrere Massen zusammengenommen worden, nur ein- 
mal nach der Gesammtsumme entrichtet und unter die dabei betheiligten 
Schuidner nach Verhäleniß des aus jeder Masse gewonnenen Erlöses 
vertheilt. 
d) Bei Vertheilung der Transportkosten und anderer baarer Auslagen, welche 
mehrere Schuldner gemeinschaftlich zu tragen haben, muß der das 
Zwangsverfahren betreibende Beamte auf den Werth der Gegenstände, 
ihren Umfang, ihre Schwere und die sonst obwaltenden Umstände billige 
Rücksicht nehmen. 
ee) Neben den tarifmäßigen Gebühren finden besondere Reise= und Zeh- 
rungskosten unker keinen Umständen statt. 
fDie Gebühren der nach F. 29. litt. c. zuzuziehenden Sachverständigen 
werden nach der gerichtlichen Gebührentaxe bestimmt. 
Das Staatsministerium ist ermächtigt, eine Revision und anderweitige 
Festsetzung des Tarifs im Ganzen, oder für einzelne Landestheile vorzunehmen. 
(Nr. 3881.) g. 37.
	        
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