Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr. 3884.) Gesetz uͤber die Bestrafung der Zollvergehen gegen fremde Staaten, in welchen 
durch Handelsvertraͤge die Gegenseitigkeit verbuͤrgt ist. Vom 22. August 
1853. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
verordnen, unter Zusiimmung der Kammern, was folgt: 
Artikel I. 
Wenn von einem fremden Staate, in Erfüllung eines die Gegenseirig- 
keit bedingenden Handelsvertrages, die Vergehen wider die Preußischen Sel- 
gesetze unter Strafe gestellt sind, so sollen zu Gunsten dieses fremden Scaats 
die nachsiehenden Strafbestimmungen eintreten. 
S. 1. 
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus= oder Dirchfuhr in 
dem fremden Scaate verboten ist, diesem Verbote zuwider, ein-, aus= oder 
durchzuführen, hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche das 
Vergehen (die Kontrebande) verübt worden ist, und zugleich eine Geldbuße 
verwirkt, welche dem doppelten Werthe jener Gegenstände, und wenn solcher 
nicht zehn Thaler beträgt, dieser Summe gleichkommen soll. 
g. 2. 
Wer es unternimmt, dem fremden Staate die Ein-, Aus= oder Durch- 
gangsabgaben zu entziehen, hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug 
auf welche das Vergehen (die Jolldefraudarion) verübt worden ist, und zugleich 
eine, dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geld- 
buße, welche jedoch niemals unter Einem Thaler betragen soll, verwirkt. 
g. 3. 
In allen Faͤllen, in welchen die Konfiskation der Gegenstaͤnde, in Bezug 
auf welche die Kontrebande oder Jolldefraudation verübt worden ist, nicht voll- 
zogen werden kann, ilst statt derselben auf Erlegung des Werths der Gegen- 
siände und, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme 
von fünf und zwanzig bis zu Eintausend Thalern zu erkennen. 
S. 4. 
Wer in anderer, als der in 9#. 1. und 2. erwähnten Art die Jollgesetze 
des fremden Staaks übertritt, hat wegen dieser Kontravention eine Ordnungs-= 
strafe von Einem bis zu zehn Thalern verwirkt. 
F. 5.
	        
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