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(Nr. 3884.) Gesetz uͤber die Bestrafung der Zollvergehen gegen fremde Staaten, in welchen
durch Handelsvertraͤge die Gegenseitigkeit verbuͤrgt ist. Vom 22. August
1853.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
verordnen, unter Zusiimmung der Kammern, was folgt:
Artikel I.
Wenn von einem fremden Staate, in Erfüllung eines die Gegenseirig-
keit bedingenden Handelsvertrages, die Vergehen wider die Preußischen Sel-
gesetze unter Strafe gestellt sind, so sollen zu Gunsten dieses fremden Scaats
die nachsiehenden Strafbestimmungen eintreten.
S. 1.
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus= oder Dirchfuhr in
dem fremden Scaate verboten ist, diesem Verbote zuwider, ein-, aus= oder
durchzuführen, hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche das
Vergehen (die Kontrebande) verübt worden ist, und zugleich eine Geldbuße
verwirkt, welche dem doppelten Werthe jener Gegenstände, und wenn solcher
nicht zehn Thaler beträgt, dieser Summe gleichkommen soll.
g. 2.
Wer es unternimmt, dem fremden Staate die Ein-, Aus= oder Durch-
gangsabgaben zu entziehen, hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug
auf welche das Vergehen (die Jolldefraudarion) verübt worden ist, und zugleich
eine, dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geld-
buße, welche jedoch niemals unter Einem Thaler betragen soll, verwirkt.
g. 3.
In allen Faͤllen, in welchen die Konfiskation der Gegenstaͤnde, in Bezug
auf welche die Kontrebande oder Jolldefraudation verübt worden ist, nicht voll-
zogen werden kann, ilst statt derselben auf Erlegung des Werths der Gegen-
siände und, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme
von fünf und zwanzig bis zu Eintausend Thalern zu erkennen.
S. 4.
Wer in anderer, als der in 9#. 1. und 2. erwähnten Art die Jollgesetze
des fremden Staaks übertritt, hat wegen dieser Kontravention eine Ordnungs-=
strafe von Einem bis zu zehn Thalern verwirkt.
F. 5.