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(Nr. 3880.) Allerhbschster Erlaß vom 1. September 1853., betresfend die in Bezug auf den
Bau der Chaussee von Tarnowitz nach Neudeck durch die Grasen Henckel
von Donnersmarck auf Neudeck und auf Siemianowitz bewilligten fiskali-
schen Vorrechte.
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der Straße von Tarnowitz nach Neudeck durch die Grafen Henckel
von Donnersmarck auf Neudeck und auf Siemianowitz genehmigt habe, bestimme
Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erfor-
derlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau=
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen
bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zu-
gleich will Ich den Grafen Henckel, gegen Uebernahme der künftigen chaussee-
mäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chaussee-
eldes nach den Besiimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
hausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben emhaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätz-
lichen Vorschrifren, verleihen. Auch sollen die dem Chaussecgeld-Tarife vom
29. Februar 1840. angehangten Beslimmungen wegen der Chausseepolizei-Ver-
gehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu dringen.
Erdmannsdorf, den 1. September 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und bffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
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