Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 939 — 
reicht, so sind die Mirglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anweisung 
des Oeichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Deiche erforder- 
lichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und die zum 
Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. 
Der Deichhauptmann ist im Falle der Noth befugk, die erforderlichen 
Materialien überall, wo sich solche sinden, zu nehmen und diese müssen — mit 
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des 
Schadens, wobei jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung kommt — 
von den Besitzern verabfolgt werden. 
g. 15. 
Jedem Orte ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen muß, 
im Voraus zu bestimmen und durch Steine oder Pfaͤhle abzugrenzen, unbeschadet 
bes Kache der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefährdeten Punkten 
zu beordern. 
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Mate- 
rialien schon vor Beginn des Eisgangs oder Hochwassers auf die Deiche 
schaffen lassen. 
S. 16. 
Bretter, Faschinen und Pfähle werden aus der Oeichkasse bezahlt; die 
übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Dienste werden soweit als möglich 
auf die Deichgenossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deich- 
kassenbeiträge der einzelnen Ortschaften. 
Die Materialien werden Eigenthum des Deichverbandes. 
Im Nothfalle muß auf Verlangen des Oeichhauptmanns der Dienst von 
allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeitsfähig 
sind, persönlich und unentgeltlich geleistet werden. Oie betreffenden Polizeibe= 
hörden sind nach F. 25. des Oeichgesetzes vom 28. Januar 1848. verpflichtet, 
auf Antrag des Deichhauptmanns kräftig dafür zu sorgen, daß dessen Anord- 
nungen schleunigst Folge geleistet werde. 
Schwachliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechszehn 
Jahren dürfen zum Wachdienstie nicht aufgeboten oder abgesendet werden. 
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beile selbst 
versehen. Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aerten, Laternen 
u. s. w. müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden 
sind, von den Gemeinden und den Gutsbesitzern, deren Güter einen besonderen 
Gemeindebezirk bilden, mitgegeben werden. 
g. 17. 
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An- 
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stelloertreter genau zu befolgen. Un- 
folgsamkeit und Fahrlaͤssigkeit oder Widersetzlichkeit der Waͤchter und Arbeite 
(Nr. 3893.) wir
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.