Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

. Aufsichtsrecht 
der Staatsbe- 
hörden. 
— 942 — 
als nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deich- 
hauptmanns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst an- 
legen und unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem 
erbande gegen Entschädigung überlassen. 
g. 23. 
Bei Feststellung der nach den §#. 21. und 22. zu gewährenden Verg#- 
tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen C. 20. 
des Deichgesetzes). 
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu 
bewirkender Abschätzung von dem Deichamte, oder in eiligen Fällen von dem 
Deichhauptmann, vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes, interi istisch 
festgesetzt und ausgegahl: 
Ueber die Höhe der Vergütung ist innerhalb vier Wochen nach erfolgter Be- 
kanntmachung des festgesetzten Betrages der Rechtsweg zulässig. 
Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Rekurs an 
die Regierung einlegen. 
ie Fortnahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird 
ac die Einwendungen gegen die vorläufig festgesetzte Entsch4digung nicht auf- 
gehalten. 
g. 24. 
Der Deichverband ist dem Oberaufsichtsrecht des Staates unterworfen. 
Dasselbe wird von der Bezirksregierung als Landespolizei-Behörde und 
in höherer Instanz von dem Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten 
gehandhabt nach Maaßgabe des Statuts, übrigens in dem Umfange und mit 
den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sca- 
tuts überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, 
die Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die etwanigen Schulden 
regelmäßig verzinst und getilgt werden. 
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse des 
Deichamtes und des Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und ein- 
geschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls crekurivisch in Vollzug. 
Die Beschwerden an die Regierung können nur 
a) über Straffestsetzungen des Oeichhauptmanns gegen die Unterbeamten des 
Verbandes binnen zehn Tagen, 
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (chr. K. 8.), über Erlaß und 
Stundung von Deichkassenbeiträgen, sowie über Entschädigungen, binnen 
vier Wochen 
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Oieselben sind 
bei der Regierung oder bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher solche 
als-
	        
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