Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Na- 
mens des Verbandes von dem Deichhauptmann oder seinem Stellver- 
treter guͤltig unterzeichnet; indeß ist zu Vertraͤgen und Vergleichen uͤber 
Gegenstämes von funfzig Thalern und mehr der genehmigende Beschluß 
oder Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Verträge und Vergleiche 
unter funfzig Thaler schließt der Deichhauptmann allein rechtsverbindlich 
ab und hat nur die Verhandlungen nachträglich dem Deichamte zur 
Kenntnißnahme vorzulegen; 
e) die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren; 
1) die Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und 
den Beschlüssen des Oeichamtes auszuschreiben, die Deichrollen und son- 
stigen Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und vollstreck- 
bar zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder von 
den Säumigen im Wege der administrativen Exekution zu bewirken durch 
die Unterbeamten des Verbandes oder durch Requisition der gewêhn- 
lichen Ortspolizei-Behörden. Die Hebelisten (Rollen) müssen, bevor sie 
vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein; 
8) die Deichbeamten zu beaufsichtigen, oon dem Gange der technischen Ver- 
waltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich= und Grabenschau 
im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Deichinspektor aus- 
zuschreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor 
abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein 
Protokoll zu führen; 
h) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die Re- 
sultate der Verwaltung vorzulegen. 
g. 31. 
Die Etatsentwuͤrfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister dem 
Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorpruͤfung einzureichen und werden 
von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juniversammlung 
zur Feststellung vorgelegt. 
Der Etat ist vor der Feststellung und die Rechnung nach der Feststellung 
vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu bestimmenden Lokale zur 
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. 
Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlungsanweisungen auf die Deich- 
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Deichinspektor innerhalb der ihm zur 
Disposition gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem 
Deichhauptmann nachträglich zur Einsicht vorzulegen. 
C. 32. 
Berichtigungen des Deichkatasters finden nur statt auf Grund eines 
Dekrets des Deichhauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betref- 
fenden Beschluß des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein zu 
(Nr. 3893.) .
	        
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