Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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S. 39. 
Die Ausführung der von dem Deichamte oder von der Regierung be- 
schlossenen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten. 
Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Grä- 
ben, Schleusen, Uferdeckwerke und Pflanzungen erfolgt unter der Leitung des 
Deichinspektors. 
Die Unterbeamten, Deichschöppen, Wach= und Hülfsmannschaften haben 
dabei und insbesondere bei der Verkheldigung gegen Wassergefahr die Anwei- 
sungen des ODeichinspektors pünktlich zu befolgen. 
Innerhalb der etatsmäßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten 
Anschläge kann der Deichhauptmann zur Vereinfachung des Geschäfts be- 
stimmte Summen dem Oeichinspektor zur Disposttion stellen, bis zu deren Höhe 
die Deichkasse auf Anweisung des Deichinspektors Zahlung zu leisten hat. 
r Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deichinspektor 
erfolgen. 
Der halbjährigen Schau muß der Deichinspektor beiwohnen. 
F. 40. 
In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umstände Arbeiten noth- 
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozietätszwecke nicht 
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichtet, die 
Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. Er muß aber die Herrof- 
fenen Anordnungen und die Gründe, welche die unverzügliche Ausführun 
nothwendig machen, gleichzeitig dem Deichhauptmann und, wenn letzterer si 
nicht einverstanden erklären sollte, der Regierung anzeigen. 
Dieselbe Anzeige ist der nächsten gewöhnlichen Versammlung des Deich- 
amtes zu machen. 
Können die Ausgaben aber aus den laufenden Jahreseinnahmen der 
Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Deichamt in kürzester Frist 
außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu erhalten und 
über die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu beschließen. 
g. 41. 
Der Deichrentmeister, welcher zugleich die Stelle eines Deichsekretairs 
versehen kann, wird von dem Deichamte im Wege eines kuͤndbaren Vertrages 
egen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewoͤhnlichen Deichkassen- 
Beitraͤgen, sowie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestellung angenommen. 
g. 42. 
Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse und fuͤhrt das Deichkataster. 
Er hat insbesondere: 
(Nr. 3893.) a) die 
3. Deichrent- 
eister.
	        
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