4.
beamte.
5. Deich-
– 9487" —
a) die Etatsentwürfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns auf-
ustellen;
5) bie sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten
zu fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen;
c) bie gewoͤhnlichen und außerordentlichen Zahlungen aus der Deichkasse
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu be-
wirken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des
Deichhauptmanns durch die Deichschöppen vertreten lassen;
d) die jährliche Deichtassenrechnung, zu legen;
ec) das Oeichkataster nach den Dekreten des Deichbauptmanns (G. 32.) zu
berichtigen;
1) wenn lr zugleich Deichsekretair ist, die Expeditions-, Kanzlei= und Registra-
turgeschäfre zu besorgen und Kt4 Protokolle bei den Deichschauen und
Deichamtsverss- l zu fuͤhren.
F. 43.
Die erforderlichen Unterbeamten — als Damm= oder Wallmeister —
für die spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleusen und
Grundstücke des Verbandes werden von dem DOeichhauptmann nach An-
hörung des Deichamtes gewählt und angestellt. Das Deichamt bestimmt die
Zahl und den Geschäftskreis dieser Beamten und beschließt, ob die Anstellung
auf Kündigung, auf eine bestimmte Reihe von Jahren, oder auf Lebenszeit
erfolgen soll. '
S. 44.
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren
hinreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspektor versichert
hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Elementar=
Kenntnisse insoweit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche Anzeige er-
statten und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohn-
rechnung führen können.
S. 45.
Der Deichhauptmann theilt nach Anhbrung des Deichamtes die Deiche
# 1 eaer in mehrere Aufüchtsbezirke. Für jeden Bezirk werden zwei Deichschöppen aus
Dar te der Zahl der Deichgenossen auf sechs Jahre vom Deichamte eewahlt und vom
rene).
Deichhauptmann bestaͤtigt. Mitglieder des Deichamtes — mit Ausschluß des
Deichhauptmanns und Deichinspektors — koͤnnen auch zu Deichschoͤppen ernannt
werden. Die Deichschoͤppen sind Organe des Deichhauprmanns und Deich-
inspektors und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, dieselben na-
mentlich in den oͤrtlichen Geschaͤften des Bezirks zu unterstuͤtzen.
g. 46.