Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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S. 46. 
Die Deichschöppen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der 
Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen So- 
zietätsanlagen zu führen; sie haben von deren Zustande fortwährend Kenntniß 
u nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirk und den benach- 
arten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch Antrage 
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhauptmann oder 
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. dem 
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und Ver- 
handlungen, und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unterbeamten 
und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, sowie mit 
der Ablohnung der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden. 
Bei den Lohnzahlungen erhalten sie als Remuneration sechs Pfennige 
pro Thaler der ausgezahlten Summe. 
K. 47. 
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Naturalleistungen nothwendig 
macht, sind die Deichschöppen unter Leitung des Deichinspektors dazu be- 
rufen, innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und 
Deichgenossen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der erforderlichen 
Schutzmaterialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu kontrolliren. 
S. 48. 
Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Verbandes zu s. Oes des- 
beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhauptmann oder dem ent. 
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse 
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlässe 
erfolgt durch den Deichhauptmann. 
Die Mitglieder des Oeichamtes sind an keinerlei Instruktionen und Auf- 
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. 
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die 
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. 
K. 49. 
Das Deichamt besteht aus 
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzenden, 
b) dem Deichinspektor, und 
JPc) den Repräsentanten der Deichgenossen. 
Jahreeng 1853. (Nr. 3893.) 129 Das
	        
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