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Das Deichstatut bestimmt die Zahl der Repräsentanten und die Vor-
schriften über die Wahl oder die Ernennung derselben.
*ie
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmaßig zweimal, im An-
fange Juni und November.
Im Falle der Nothwendigkeit kann das Deichamt von dem Vorsitzenden
außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß erfolgen, sobald es von
einem Wiertel der Mitglieder verlangt wird.
g. 51.
DOie Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Oeichamte
ein= für allemal festgestellt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der
Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe
wenigstens sieben freie Tage vorher statthaben.
G. 52.
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind.
Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn das Deichamt, zum dritten
Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch
nicht in genügender Anzahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zu-
sammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
K. 53.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied
hat in der Regel gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheider die
Stimme des Vorsitzenden.
g. 54.
An Verhandlungen uͤber Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Wi-
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell-
vertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der
Deichhauptmann, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde be-
theiligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverdan-
des zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu
bestellen.
K. 55.