Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 952 — 
Sollte das Deichamt ganz ungenuͤgende Besoldungen und Remunerationen 
bewilligen, so koͤnnen dieselben von der Regierung noͤthigenfalls erhoͤht werden. 
g. 58. 
Die Repraͤsentanten der Deichgenossen im Deichamte waͤhlen jaͤhrlich 
wei Deputirte, welche der ganzen Deich= und Grabenschau beiwohnen müssen. 
Deder der übrigen Repräsentanten kann der Schau ebenfalls beiwohnen. 
Die Repräsentanten sind befugt und verpflichtet, als Bezirksvertreter 
auch außerhalb der Siungen des Deichamtes die Imeressen des Deichverbandes 
l überwachen, die Unterbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen 
##ngel, sowie die Wünsche der Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhaupt- 
mann oder dem Deichamte vorzutragen. 
g. 59. 
Diese allgemeinen Bestimmungen gelten nur in denjenigen Deichverbaͤnden, 
in deren Statuten sie ausdruͤcklich in Bezug genommen werden. 
(Nr. 3894.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.