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(Nr. 3897.) Allerhoͤchster Erlaß vom 30. November 1853., betreffend die Wiedereinführung
der diesseitigen Zoll= und Steuergesetze in einigen bisher zum Steuer-
vereine gehörigen Landestheilen.
D. folgende Preußische Landestheile:
(a) die rechts der Weser und der Aue und die am linken Weserufer von
Schlärselurg bis zur Glasfabrik Gernheim belegenen Theile des Kreises
inden,
b) das Dorf Würgassen, und
c) der nördlich von der Lemförder Chaussee belegene Theil des Dorfes
Reiningen,
welche in Folge des Staatsvertrages vom 16. Oktober 1845. (Gesetz-Samm-
lung Seite 685.) dem Steuervereine angeschlossen sind, mit dem 1. Januar
1854. in Gemäßheit des gedachten Vertrages wieder unter das diesseitige Zoll-
und Steuersystem treten; so werden auf den Antrag des Staatsministeriums
vom 24. d. M. die gegemwärtig in den vorgenannten Landestheilen zur An-
wendung kommenden Gesetze des Steuervereins wegen der Ein-, Aus= und
Durchzangszelle sowie wegen der Branntwein= und Biersteuer vom 1. Ja-
nuar 1854. an außer Kraft, und statt deren die diesseitigen Gesetze und Vor-
schriften über die Zölle und Steuern wieder in Wirksamkeit gesetzt. Sie haben
demgemäß eine Bekanntmachung und das sonst Erforderliche zu veranlassen.
Potsdam, den 30. November 1853.
Friedrich Wilhelm.
o. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. ov. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
An den Finanzminister.
Redigirt im Börean des Staats-Ministerinms.
Balin, gedruckt in der Kiniglichen Geheimen Ober- Hosbuchdruckere .
(Rudolph Decker.)