Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Preußens unter dem 16. April 1831. und 9. Januar 1838. abgeschlossenen 
Verträge sollen bis zum letzten Dezember 1865., jedoch mit nachfolgenden 
Veränderungen verlängert werden. 
Artikel 2. 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont übernehmen die 
Verbindlichkeit, im Fürstenthume Waldeck den im Inlande bereiteten Rüben- 
zucker derselben Besteuerung zu unterwerfen, welche in Preußen bestehr. Zu 
dem Ende sollen wegen Anwendung der dieserhalb in Preußen bestehenden ge- 
setzlichen und administrativen Bestimmungen und Einrichtungen im Fürslenrhume 
Waldeck und wegen deren etwaiger künftiger Aba#nderung dieselben Verabre- 
dungen maaßgebend sein, welche in den Artikeln 1. und 2. des Vertrages vom 
16. April 1831. und im Artikel 3. des Vertrages vom 9. Januar 1838 
wegen Vereinigung des Fürstenthums Waldeck mit Preußen zu einem über- 
einstimmenden Solls und Steuersysteme hinsichtlich der Zölle und inneren Steuern 
getroffen worden sind. 
In Folge dessen wird zwischen dem Königreiche Preußen und den mit 
ihm zum Jollvereine verbundenen Staaten und dem Füurstenthume Waldeck 
ferner eine Gemeinschaft der Rübenzuckersteuer stattfinden und der Ertrag die- 
ser Steuer nach dem Verhaltnisse der Beoölkerung gectheilt werden. 
Artikel 3. 
So weit sich nach der bisherigen Erfahrung einzelne Abänderungen, Er- 
änzungen und nähere Bestimmungen der bestehenden Vereinbarungen als im 
Be#ursause liegend zu erkennen gegeben haben, ist darüber eine besondere Ueber- 
einkunft getroffen worden. 
Artikel 4. 
Die Einrichtung der Zoll= und Steuerverwaltung im Fürstenthume 
Waldeck soll, soweit sie einer AbTnderung bedarf, in gegenseitigem Einvernehmen 
mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Au"füh- 
rungs-Kommissarien angeordnet werden. 
Artikel 5. 
, Wenn der gegenwaͤrtige Vertrag nicht spaͤtestens neun Monate vor 
dessen Ablaufe gekündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von 
zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden. 
Derselbe soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und 
die Auswechselung der Ratifkations-Urkunden spatestens binnen vier Wochen 
bewirkt werden. 
Zu
	        
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