Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmaͤchtigten den gegen- 
waͤrtigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt. 
So geschehen Berlin, den 3. September 1853. 
Friedrich Leopold Alerander Mar Carl Wilhelm 
Henning. Philipsborn. von Stockhausen. 
(I. S.) (I. S.) (I. S.) 
Der Austausch der Ratifikationen des vorstehenden Vertrages hat statt- 
gefunden. 
  
(Dr. 3901.) Verträg zwischen Preußen, Bapyern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, 
Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Joll- 
und Handelsvereine gehsrigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau, 
und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Waldeck andererseits, die 
Fortdauer des Anschlusses des Fürstenthums Pyrmont an das Jollsystem 
Preußens und der übrigen Staaten des Jollvereins betreffend. Vom 
3. September 1853. 
B. dem bevorstehenden Ablaufe des Vertrages vom 11. Dezember 1841. 
über den Anschluß des Fürstenthums Pyrmont an das Zollsystem Preußens 
und der übrigen Staaten des JZollvereins, haben die kontrahirenden Theile, in 
Anerkennung der wohlthätigen Wirkungen des gedachten Anschlusses für den 
Handel und Verkehr der beiderseitigen Unterthanen, zum Zweck der Verlänge- 
rung jenes Vertrages Unterhandlungen eröôffnen lassen, und deshalb zu Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
einerseits 
Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung 
der übrigen Mitglieder des kraft der Verträge vom 22. und 30. März 
und 11. Mai 1833., 12. Mai und 10. Dezember 1835., 2. Januar 1836., 
8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841., endlich vom 4. April 
1853. bestehenden Zoll= und Handelsvereins, nämlich der Kronen Bayern, 
Sachsen, Hannover und Württemberg, des Großherzogthums Baden, des 
Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, der den Thürin- 
ischen Zoll= und Handelsverein bildenden Staaten — namenllich des 
roßherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sach- 
sen-Altenburg und Sachsen-Koburg-Gotha, und der Furstenthümer 
Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, sowie der 
Fürstlich Reußischen Länder alterer und jüngerer Linie, — des Herzog- 
(-. 3900—3901.) 1317 thums
	        
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