Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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thums Braunschweig, des Großherzogthums Oldenburg, des Herzogthums 
Nassau und der freien Stadt Frankfurt: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold 
Henning 
und 
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Alexander Mar 
Philipsborn; 
und andererseits 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont: 
Höchst Ihren Geheimen Rath Carl Wilhelm von Stockhausen, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratifikation, folgen- 
der Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Der wegen des Beitritts Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Waldeck und 
Pyrmont mit dem Fürstenthume Pyrmont zu dem Zollsysteme Prenßens und 
der übrigen Staaten des Zollvereins am 11. Dezember 1841. abgeschlossene 
Vertrag soll bis zum letzten Dezember 1865., jedoch mit nachfolgenden Ver- 
dnderungen, verlängert werden. 
Artikel 2. 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont übernehmen auch 
ferner die Verbindlichkeirt, im Fürstenthume Pyrmont den im Inlande bereite- 
ten Rübenzucker derselben Besteuerung zu unrerwerfen, welche in den übrigen 
Staaten des Jollvereins besteht. Zu dem Ende sollen wegen Anwendung der 
dieserhalb im Zollvereine bestehenden gesetzlichen und administrativen Bestimmun= 
gen und Einrichtungen im Fürstenthume Pyrmont und wegen deren erwaiger 
uftiger Abänderung dieselben Verabredungen maaßgebend sein, welche in den 
Artikeln 2. und 3. des Vertrages vom 11. Dezember 184 1., den Anschluß des 
Fürstenthums Pyrmont an das Zollspystem Preußens und der übrigen Staaten 
des Zollvereins betreffend, und in dem dazu gehörigen Separatartikel 2., in 
Bezug auf die Zölle getroffen worden sind. In Folge dessen wird zwischen 
dem Königreiche Preußen und den mit ihm zum JZollvereine verbundenen Staa- 
ten und dem Fürstenthume Pyrmont ferner eine Gemeinschaft der Rübenzucker= 
Scteuer stattsinden und der Ertrag dieser Steuer nach dem Verhältnisse der 
Bevölkerung getheilt werden. 
Artikel 3. 
So weit sich nach der bisherigen Erfahrung einzelne Abänderungen, Ergän- 
zungen und nähere Bestimmungen der bestehenden Vereinbarungen als im Bedürf- 
nisse
	        
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