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nisse liegend zu erkennen gegeben haben, ist darüber eine besondere Uebereinkunft
getroffen worden.
Artikel 4.
Die Einrichtung der Zoll= und Rübenzucker-Steuerverwaltung im Für-
stenthume Pyrmont soll, soweit sie einer Abänderung bedarf, in gegenseitigem
Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennen-
den Ausführungs-Kommissarien angeordnet werden.
Artikel 5.
Wenn der gegenwärtige Vertrag nicht spdtestens neun Monate vor
dessen Ablaufe gekündigt wird, soll derute auf zwölf Jahre und so fort von
zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.
DOerselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt und
sollen die Ratifikations-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens
binnen vier Wochen, ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen-
wärtigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.
So geschehen Berlin, den 3. September 1853.
Friedrich Leopold Alerander Mar Carl Wilhelm
Henning. Philipsborn. von Stockhausen.
(I. S.) (I. S.) (L. S.)
Der Austausch der Ratifikarionen des vorstehenden Vertrages hat statt-
gefunden.
3902.) Vertrag zwischen Preußen und Waldeck wegen der Besteuerung innerer Er-
zeugnisse und wegen des Salzdebits im Fürstenthume Pyrmont. Vom
3. September 1853.
Slne Majestaͤt der Koͤnig von Preußen und Seine Durchlaucht der Fuͤrst
zu Waldeck und Pyrmont sind uͤbereingekommen, im Zusammenhange mit dem
zwischen Preußen, fuͤr sich und in Vertretung der uͤbrigen Mitglieder des Zoll-
und Handelsvereins einerseits und Waldeck andererseits heute abgeschlossenen
Vertrage wegen Fortdauer des Anschlusses des Fuͤrstenthums Pyrmont an das
Zollsystem Preußens und der uͤbrigen Staaten des Zollvereins, auch eine Fort-
dauer derjenigen Erweiterung des freien Verkehrs herbeizufuͤhren, welche durch
(Nr. 3901—3902.) den