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Jedoch sollen Pulvermuͤhlen und Pulvermagazine, Glashuͤtten, Zucker-
siedereien, Cichorien--, Terpentin-, Firniß- und Holzsaͤurefabriken, Theeroͤfen,
Ziegel- und Potaschebrennereien, Brachstuben und andere diesen gleichzustellende
Anlagen wegen zu großer Feuergefaͤhrlichkeit gar nicht aufgenommen werden
duͤrfen. Ein Gleiches gilt von denjenigen Schmelzhuͤtten, Hochoͤfen, Eisen-,
Kupfer- und Blechhaͤmmern, welche nicht Stein- ober Metallbedachung haben.
Alle Gebäude aber, in welchen sich Werkstätten der Grob-, Huf-, Nagel-,
Bohr= und Zeugschmiede, sowie der Schlosser, Klempner, Gelbgießer u. s. w.
befinden, und die mit solchen Werksläten in unmittelbarem Zusammenhange
stehenden Wohngebäude werden bei der Feuersozietät aufgenommen und als
gewöhnliche Gebaude klassifizirk.
g. 6.
Andere Fabrikanlagen und Etablissements von geringerer Feuergefähr=
lichkeit als diejenigen, welche nach F. 5. gar nicht aufgenommen werden dürfen,
sind zwar aufnahmefähig, aber nur gegen einen Beitragssatz, worüber die Feuer-
sozietäts-Direktion mit ihren Besitzern besonders übereinkommt. Unter den im
K. 38. für die IV. Klasse a. b. bestimmten Beiträgen darf dieser Satz aber
nicht festgesetzt werden, und immer nur mit dem Vorbehalte für die Direktion,
ein solches Vertragsverhältniß von Jahr zu Jahr, und zwar drei Monate vor
Ablauf desselben, aufzukündigen, um eventuell über neue Beitragssätze ander-
weitig übereinzukommen.
g. 7.
Diese Bestimmungen (§F. 5. und 6.) beziehen sich jedoch nicht auf die
Wohngebäude der Besitzer der Fabriken oder Anstalten, oder ihrer Arbeiter und
Werkleute, insofern dieselben mit den daselbst benannten Gebauden unmittelbaren
Zusammenhang nicht haben.
6. S.
Auch andere als die vorgenannten Gebäude dürfen dann nicht aufge-
nommen und müssen resp. von der ferneren Versicherung ausgeschlossen werden,
wenn sie so baufällig sind, daß ihre Bewohnung oder Benutzung polizeilich
unkersagt, oder ihr Werth bis auf den achten Theil des Neubauwerthes herab-
gesunken ist.
F. 9.
Die Sozietätsdirektion erhält das Recht, aus Gründen, worüber sie
lediglich den ihr vorgesetzten Staatsbehörden (G. 118.) Rechenschaft zu geben
schuldig ist, einzeinen Bewerbern den Eintritt zu versagen, und einzelne Asso-
zürte nach dem Ausspruche der drei zur Rechnungsabnahme abgeordneten Asso-
ziirten von der ferneren Versicherung auszuschliehen. Ein aus den in den vor-
(Nr. 3905, 132“ siehen-