Contents : Blatter für Rechtsanwendung. XXV. Band. (25)

Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  oberstrichterl.  Erkenntn.  139

mit  gutem  Grunde  in  die  Reihe  Derjenigen  ein,  fuͤr
welche  die  GO.  ein  remedium  nulsitatis  bei  dem
nämlichen  Richter  gegen  sein  eigenes  Judikat  zulassen
  wollte.

OAGE.  v.  3.  Okt.  1859.  RNr.  517  3/88.

Zweiter  Fall.

Bel  einem  Appellatlonsgerichte  war  gegen  den
k.  Fiskus  eine  bezahlte  Nichtschuld  von  58  fl.  eingeklagt,
  und  derselbe  nach  durchgeführtem  Beweise
auch  zur  Zurückvergütung  dieser  Summe  verurtheilt
worden,  ein  Punkt,  wogegen  also  bei  fehlender
Summe  keine  Berufung  stattfand.  Allein  dieser
Gerichtshof  erkannte  zugleich,  die  erlaufenen  Kosten
  des  Sreites  seien  unter  den  Theilen  zu  vergleichen,
  und  er  setzte  nebenbei  im  nämlichen  Erkenntnisse
  die  vom  klägerischen  Anwalte  liquidirten
Kosten  auf  100  fl.  10  kr.  fest,  wonach  der  Kläger
zwar  sein  ausgelegtes  Geld  wieder  erhalten,  aber
noch  42  fl.  10  kr.  darauf  legen  mußte,  um  seine
Kosten  zu  decken,  also  immer  noch  weit  in  Verlust
stand.  Dieses  zu  vermeiden,  ergriff  derselbe  im  Kostenpunkte
  die  Berufung,  wozu  die  erforderliche  Berufungssumme
  nur  100  fl.  betrug,  und  daher  in  jenem
  Kostenbetrage  von  100  fl.  10  kr.  nothdürftig
gegeben  schien.  Der  oberste  Gerichtshof,  in  II.  Instanz
  urtheilend,  hielt  diese  Beschwerde  für  gegründet,
  er  entdeckte  aber  zugleich  bei  Würdigung  der
Formalien,  daß  in  jenem  Kostenverzeichnisse  ein  Betrag
  von  fl.  10  kr.  mit  versteckt  lag,  welche  der
Kläger  durch  eine  unregelmäßig  ergriffene  und  daher
wieder  zurückgenommene  Appellation  selbst  veranlaßt
hatte.  Abgeurtheilt  waren  diese  Kosten  noch  nirgends,
  die  Beschwerde  über  deren  Aufbürdung  konnte
daher  wohl  ergriffen  werden,  sie  zeigte  sich  für  jenen
  kleinen  Belauf  nur  ungegründet.  Der  oberste
Gerichtshof  verurtheilte  daher  den  k.  Fiskus  zum