Nichtigkeitsbeschwerde gegen oberstrichterl. Erkenntn. 139
mit gutem Grunde in die Reihe Derjenigen ein, fuͤr
welche die GO. ein remedium nulsitatis bei dem
nämlichen Richter gegen sein eigenes Judikat zulassen
wollte.
OAGE. v. 3. Okt. 1859. RNr. 517 3/88.
Zweiter Fall.
Bel einem Appellatlonsgerichte war gegen den
k. Fiskus eine bezahlte Nichtschuld von 58 fl. eingeklagt,
und derselbe nach durchgeführtem Beweise
auch zur Zurückvergütung dieser Summe verurtheilt
worden, ein Punkt, wogegen also bei fehlender
Summe keine Berufung stattfand. Allein dieser
Gerichtshof erkannte zugleich, die erlaufenen Kosten
des Sreites seien unter den Theilen zu vergleichen,
und er setzte nebenbei im nämlichen Erkenntnisse
die vom klägerischen Anwalte liquidirten
Kosten auf 100 fl. 10 kr. fest, wonach der Kläger
zwar sein ausgelegtes Geld wieder erhalten, aber
noch 42 fl. 10 kr. darauf legen mußte, um seine
Kosten zu decken, also immer noch weit in Verlust
stand. Dieses zu vermeiden, ergriff derselbe im Kostenpunkte
die Berufung, wozu die erforderliche Berufungssumme
nur 100 fl. betrug, und daher in jenem
Kostenbetrage von 100 fl. 10 kr. nothdürftig
gegeben schien. Der oberste Gerichtshof, in II. Instanz
urtheilend, hielt diese Beschwerde für gegründet,
er entdeckte aber zugleich bei Würdigung der
Formalien, daß in jenem Kostenverzeichnisse ein Betrag
von fl. 10 kr. mit versteckt lag, welche der
Kläger durch eine unregelmäßig ergriffene und daher
wieder zurückgenommene Appellation selbst veranlaßt
hatte. Abgeurtheilt waren diese Kosten noch nirgends,
die Beschwerde über deren Aufbürdung konnte
daher wohl ergriffen werden, sie zeigte sich für jenen
kleinen Belauf nur ungegründet. Der oberste
Gerichtshof verurtheilte daher den k. Fiskus zum