Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

114  Der  Zeitgeist  und  das  Militär-Strafrecht.

Militär-Strafgesetzes  zu  sein  hat.  —  Die  heutigen  Militär-Strafgesetze
kennen  keine  qualificierten  Todesstrafen  und  keine  Leibesstrafen,  und
auch  die  Teufel  und  die  Teufels-Verbündeten  sind  aus  den  Militär-Strafgesetze
  verschwunden.

Vergleicht  man  die  heutzutage  bestehenden  Militär  -  Strafgesetze
mit  jenen  aus  früherer  Zeit,  so  ist  der  Fortschritt  der  Gesetzgebung
(wenn  auch  die  Literatur  den  Gegenstand  vernachlässigt  hat)  auf  dem
Gebiete  des  materiellen  Strafrechts  ein  unbestreitbarer.  Immerhin
bestehen  in  den  Militär-Strafgesetzen,  namentlich  in  jenen  aus  älterer
Zeit,  noch  manche  harte  Bestimmungen.  und  erscheinen  dieselben  daher
theilweise  reformbedürftig.

Wahrhaftig  humane  Bestrebungen,  welche  eine  gesunde,  durchführbare
  Reform  anstreben,  verdienen  gewiss  Beifall.  Andererseits  aber
muss  man  sich  hüten,  in  das  Fahrwasser  übel  verstandener  Weichlichkeit
  zu  gerathen.  Es  macht  sich  in  der  Literatur  immer  mehr  eine
Strömung  geltend,  welche  das  Wesen  des  Heeres  und  die  Bedeutung
des  Militärrechts  gänzlich  verkennt.  Es  ist  z.  B.  gewiss  nicht  zu  billigen,
wenn  die  Behauptung  aufgestellt  wird,  dass  das  Militärrecht  mit  der
Disciplin  nichts  zu  thun  hat,  und  dass  alle  militärischen  Vergehen  nur
der  disciplinären  Ahndung  überlassen  werden  sollen.  Es  zeigt  von  einem
Verkennen  der  militärischen  Verhältnisse,  wenn  gegen  die  strenge  Bestrafung
  der  Vergehen  gegen  die  militärische  Unterordnung  geeifert
wird.  Vaterlandsliebe  und  Achtung  vor  dem  Vorgesetzten  sind  allerdings
wichtige  Dinge,  allein  das  Strafrecht  kann  zur  Erhaltung  der  Disciplin
nicht  entbehrt  werden.

Auf  den  hier  berührten  Gegenstand  wollen  wir  nicht  näher  eingehen
  und  uns  nur  mit  der  Bemerkung  begnügen,  dass  wahre  Humanität
  und  Aufklärung  sich  ebenso  von  barbarischer  Strenge  als  von
einer  theilnehmenden  Empfindelei  aus  allectierter  Humanität  unterscheiden,
  durch  welche  das  Wohl  des  Staates  Schaden  leiden  könnte.

Der  Zeitgeist  ist  eine  große  Macht,  der  nichts  zu  widerstehen
vermag,  allein  häufig  werden  auch  die  Wünsche  einzelner  als  der  Zeitgeist
  ausgegeben,  und  dann  gilt  das  treffliche  Wort  Goethes:  „Denn
was  die  Herren  den  Geist  der  Zeiten  nennen,  das  ist  der  Herren  eigner
Geist,“

C)  Eine  andere  Umgestaltung  hat  das  Militärrecht  durch  die  Entwicklung
  und  Fortbildung  des  Völkerrechts  erfahren,  welches
seinerseits  auch  nur  ein  Product  des  Zeitgeistes  ist.

Die  größten  Nationen  des  Alterthums,  die  Griechen  und  Römer,
sahen  den  Staat  als  die  höchste  Rechts-Institution  auf  Erden  an.  Das
Princip  der  nationalen  Abgeschlossenheit  beherrschte  die  damalige  Welt,
„Ewiger  Krieg  den  Barbaren“,  wie  man  die  Angehörigen  anderer