Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

Bereitung  von  Backware.

zunehmen,  Geschäftsaufzeichnungen  einzusehen,  auch  nach  ihrer  Auswahl  Proben
zum  Zwecke  der  Untersuchung  gegen  Empfangsbestätigung  zu  entnehmen.

S  14.  Die  Unternehmer  von  Betrieben,  in  denen  Backware  hergestellt  oder
gelagert  wird,  sowie  die  bon  ihnen  bestellten  Betriebsleiter  und  Aussichtspersonen
ind  verpflichtet,  den  Beamten  der  Polizei  und  den  Sachverständigen  Auskunft
uber  das  Verfahren  bei  Herstellung  der  Erzeugnisse,  über  den  Umfang  des  Betriebs
und  über  die  zur  Verarbeitung  gelangenden  Stoffe,  insbesondere  auch  über  deren
Monge  und  Herkunft,  zu  erteilen.  !½mm  .

15.  Die  Sachverständigen  sind,  vorbehaltlich  der  dienstlichen  Berichterstattung
und  der  Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten,  verpflichtet,  über  die  Einrichtungen  und
Goschäftsverhältnisse,  welche  durch  die  Aufsicht  zu  ihrer  Kenntnis  kommen,  Verschwiegenheit
  zu  beobachten  und  sich  der  Mitteilung  und  Verwertung  der  Geschäftsund
  Vetriebsgeheinmisse  zu  enthalten.  Sie  sind  hierauf  zu  vereidigen.

§  16.  Bäcker,  Konditoren  und  Verkäufer  von  Backware  haben  einen  Abdruck
dieser  Verordnung  in  ihren  Verkaufs=  und  Betriebsräumen  auszuhängen.

8  17.  Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  Bestimmungen  zur  Ausführung
dieser  Verordnung.  "  »  "  .  .

8  18.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis
bis  zu  drei  Monaten  wird,  bestraft:

1.  wer  den  Vorschriften  der  §§  2,  3,  5,  8,  9,  10  11,  16  oder  den  auf  Grund
der  §§  3,  7,  9  erlassenen  Bestimmungen  zuwiderhandelt;

2.  wer  wissentlich  Backware,  die  den  Vorschriften  der  88§  2,  3,  5,  8  oder  den
auf  Grund  der  §§  7,  9  erlassenen  Bestimmungen  zuwider  bereitet  ist,
verkauft,  feilhält  oder  sönst  in  den  Verkehr  bringt;

3.  wer  den  Vorschriften  des  §  15  zuwider  Verschwiegenheit  nicht  beobachtet
oder  der  Mitteilung  oder  Verwertung  von  Geschäfts=  oder  Betriebsgeheimnissen
  sich  nicht  enthält;

4.  wer  den  nach  §  17  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandeltt.

In  dem  Falle  der  Nr.  3ttritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  des  Unternehmers  ein.

§*  19.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft:

fuur  1.  wer  den  Vorschriften  des  §  13  zuwider  den  Eintritt  in  die  Räume,  die

Besichtigung,  die  Einsicht  in  die  Geschäftsaufzeichnungen  oder  die  Entnahme
  einer  Probe  verweigert;

2.  wer  die  in  Gemäßheit  des  §  14  von  ihm  erforderte  Auskunft  nicht  erteilt
oder  bei  der  Auskunftserteilung  wissentlich  unwahre  Angaben  macht.

§  20.  Diese  Verordnung  gilt  nicht  für  Backware,  die  aus  dem  Ausland  eingeführt
  wird,  und  nicht  für  Zwieback,  der  für  Rechnung  der  Heeres=  und  Marineverwaltung
  hergestellt  wird.

SEie  gilt  ferner  nicht  für  Erzeugnisse,  die  bei  religiösen  Handlungen  verwendet
werden.

Die  Vorschriften  der  §§  2,  3,  5,  8  gelten  auch  nicht  für  die  von  Keks-,  Zwieback-,
Waffel-,  Honigkuchen-,  Pfeffer=  oder  Lebkuchenfabriken  hergestellten  Erzeugnisse,
soweit  sie  aus  Getreide  oder  Mehl  bereitet  werden,  das  den  Fabriken  von  der  Reichsgetreidestelle
  geliefert  ist.

321.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

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