Metadaten : Staats-Lexikon.

Kriegszustand  —  Kronländer.

macht,  das  Geheimnis  des  Postens,  das
Feldgeschrei  oder  die  Losung  verrät,  einen
Dienstbefehl  ganz  oder  teilweise  unauseführt
  läßt  oder  eigenmächtig  abändert,
eindliche  Aufrufe  oder  Bekanntmachungen
  im  Heer  verbreitet,  feindliche  Kriegs-Hefangene
  freiläßt  u.  dgl.  Die  Strafe  ist
in  diesen  Fällen  die  Todesstrafe  und  in
minder  schweren  Fällen  Zuchthausstrafe.
Auch  wird  derjenige,  welcher  im  Feld
einen  Landesverrat  begeht,  wegen  Kriegsverrats
  mit  Zuchthaus  nicht  unter  10
Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus
  bestraft  (s.  Landesverrat).  Schon
die  bloße  Verabredung  mehrerer  zu  einem
K.  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  5
Jahren  und  das  Unterlassen  der  Anzeife
eines  kriegsverräterischen  Vorhabens  als

Teilnahme  an  diesem  bestraft.  Dagegen  1872

tritt  für  den  an  dem  Vorhaben  eines
Kriegsverrats  Beteiligten  Straflosigkeit
ein,  wenn  er  zur  Verhütung  desselben
rechtzeitig  Anzeige  macht.  Vgl.  Militärstrafgesetzbuch
  für  das  Deutsche  Reich  vom
20.  Hunk  1872,  88  57  ff.  «
Kriegszustand  (Kriegsstand,  franz.
Etat  de  guerre),  ber  mit  der  Kriegserklärung
  (s.  d.)  eintretende  Zustand  eines
Staats  und  seiner  Angehörigen,  und  zwar
pflegt  man  zwischen  aktivem  und  passivem
  K.  zu  unterscheiden.  Ersteren  bezeichnet
  die  Stellung  der  zur  Truppenmacht
  des  Staats  Gehörigen,  welche  unmittelbar
  den  feindlichen  Angriffen  ausgesetzt
  sind,  während  nach  modernem  Völkerrecht
  Person  und  Eigentum  der  Nichtkombattanten
  nur  mittelbar  (passiver  K.)
durch  die  eröffneten  Feindseligkeiten  berührt
  und  auch  von  dem  Feind,  solange  die
Betreffenden  sich  an  der  feindlichen  Aktion
nicht  beteiligen,  respektiert  werden.  Nach
französischem  Vorgang  bezeichnet  man  mit
K.  aber  auch  überhaupt  den  Ausnahmeustand
  welcher  bei  Bedrohung  der  öffentichen
  Sicherheit  durch  äußere  oder  innere
Feinde  einzutreten  Eelegt.  Den  Gegensatz
dazu  bildet  einerseits  der  Friedenszustand
  (état  de  paix),  in  welchem  Zidilund
  Militärbehörden  je  in  *  Kompetenzkreis
  thätig  sind,  anderseits  der  Belagerungszustand
  (état  de  siege),
in  welchem  die  öffentliche  Autorität  ledig-329



lich  auf  die  Militärbehörden  übertragen
wird;  der  K.  ist  die  Voraussetzung  des
Belager  ungszustands  (s.  d.).  Der  K.  tritt
nach  vorgängiger  ausdrücklicher  Erklärung
des  Staatsoberhaupts,  in  Deutschland
(nach  Art.  68  der  Reicheersasung)  des
Kaisers,  ein.  Wichtigere  polizeiliche  Maßregeln
  bedürfen  alsdann  der  Hastimmurf
der  Militärbehörde;  auch  tritt  beim  Hochverrat,
  Kriegs=  und  Landesverrat  und  bei
gemeingefährlichen  Verbrechen  (Brandstiftung
  u.  dgl.)  die  Todesstrafe  an  die
Stelle  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe;
endlich  treten  für  Militärpersonen  die
Kriegsgesetze  oder  Kriegsartikel  (s.  d.)  in

Kraft.  S.  Einfü  s  Reichsrich
  "ic,
Reich  vom  20.

für  das  Deut  che

Kriminalgerichtsbarkeit,  s.  Gericht.

Kriminalrecht,  s.  Strafrecht.

Kroatien,  Königreich  (s.  Osterreich-Ungarn).


Krone  (lat.  Corona),  kranzförmiger
Kopfschmuck  für  fürstliche  Personen,  seit
alter  Zeit  das  äußere  Symbol  der  Herrscherwürde.
  Die  K.  besteht  regelmäßig
aus  einem  goldnen  Streifen  mit  verschtedenen
  Verzierungen  und  darüber

lätter  oder  Zacken,  Kreuze,  Bogen,  auf
denen  meist  ein  Reichsapfel  ruht.  Die
kaiserlichen  Kronen  sind  rzelmeßig  geschlossen
  und  zwar  durch  3—8  Bügel.
Ahnlich  sind  die  Königskronen,  welche
jetzt  auch  von  andern  Fürsten  als  Wappenzeichen
  geführt  werden.  In  der  Heraldik
  kommen  aber  auch  Herzogs-,  Grafen-,
  Freiherrn=  2c.  Kronen  vor.  Die
päpstliche  K.  (Tiara)  besteht  aus  dreie
goldnen  Reifen,  welche  eine  hohe  Mütze
mit  purpurroten,  blauen  und  grünen
Streifen  umgeben.  —  Figürlich  wird  mit
K.  auch  der  Trüger  derselben,  der  Monarch,
und  dann  die  Staatsregierung  bezeichnet,
indem  man  z.  B.  von  den  Rechten  der  K.
u.  dgl.  spricht.  —  K.  ist  auch  die  Bezeichnung
  gewisser  Münzen,  z.  B.  für  das
deutsche  Zehnmarkstück.  Das  Zwanzigmarkstück
  heißt  Doppelkrone.

Kronländer,  Bezeichnung  für  die  Erbländer
  eines  fürnllichen  Hauses,  namentlich
  in  Osterreich  vor  dem  ungarischen

unie