Kriegszustand — Kronländer.
macht, das Geheimnis des Postens, das
Feldgeschrei oder die Losung verrät, einen
Dienstbefehl ganz oder teilweise unauseführt
läßt oder eigenmächtig abändert,
eindliche Aufrufe oder Bekanntmachungen
im Heer verbreitet, feindliche Kriegs-Hefangene
freiläßt u. dgl. Die Strafe ist
in diesen Fällen die Todesstrafe und in
minder schweren Fällen Zuchthausstrafe.
Auch wird derjenige, welcher im Feld
einen Landesverrat begeht, wegen Kriegsverrats
mit Zuchthaus nicht unter 10
Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus
bestraft (s. Landesverrat). Schon
die bloße Verabredung mehrerer zu einem
K. wird mit Zuchthaus nicht unter 5
Jahren und das Unterlassen der Anzeife
eines kriegsverräterischen Vorhabens als
Teilnahme an diesem bestraft. Dagegen 1872
tritt für den an dem Vorhaben eines
Kriegsverrats Beteiligten Straflosigkeit
ein, wenn er zur Verhütung desselben
rechtzeitig Anzeige macht. Vgl. Militärstrafgesetzbuch
für das Deutsche Reich vom
20. Hunk 1872, 88 57 ff. «
Kriegszustand (Kriegsstand, franz.
Etat de guerre), ber mit der Kriegserklärung
(s. d.) eintretende Zustand eines
Staats und seiner Angehörigen, und zwar
pflegt man zwischen aktivem und passivem
K. zu unterscheiden. Ersteren bezeichnet
die Stellung der zur Truppenmacht
des Staats Gehörigen, welche unmittelbar
den feindlichen Angriffen ausgesetzt
sind, während nach modernem Völkerrecht
Person und Eigentum der Nichtkombattanten
nur mittelbar (passiver K.)
durch die eröffneten Feindseligkeiten berührt
und auch von dem Feind, solange die
Betreffenden sich an der feindlichen Aktion
nicht beteiligen, respektiert werden. Nach
französischem Vorgang bezeichnet man mit
K. aber auch überhaupt den Ausnahmeustand
welcher bei Bedrohung der öffentichen
Sicherheit durch äußere oder innere
Feinde einzutreten Eelegt. Den Gegensatz
dazu bildet einerseits der Friedenszustand
(état de paix), in welchem Zidilund
Militärbehörden je in * Kompetenzkreis
thätig sind, anderseits der Belagerungszustand
(état de siege),
in welchem die öffentliche Autorität ledig-329
lich auf die Militärbehörden übertragen
wird; der K. ist die Voraussetzung des
Belager ungszustands (s. d.). Der K. tritt
nach vorgängiger ausdrücklicher Erklärung
des Staatsoberhaupts, in Deutschland
(nach Art. 68 der Reicheersasung) des
Kaisers, ein. Wichtigere polizeiliche Maßregeln
bedürfen alsdann der Hastimmurf
der Militärbehörde; auch tritt beim Hochverrat,
Kriegs= und Landesverrat und bei
gemeingefährlichen Verbrechen (Brandstiftung
u. dgl.) die Todesstrafe an die
Stelle lebenslänglicher Zuchthausstrafe;
endlich treten für Militärpersonen die
Kriegsgesetze oder Kriegsartikel (s. d.) in
Kraft. S. Einfü s Reichsrich
"ic,
Reich vom 20.
für das Deut che
Kriminalgerichtsbarkeit, s. Gericht.
Kriminalrecht, s. Strafrecht.
Kroatien, Königreich (s. Osterreich-Ungarn).
Krone (lat. Corona), kranzförmiger
Kopfschmuck für fürstliche Personen, seit
alter Zeit das äußere Symbol der Herrscherwürde.
Die K. besteht regelmäßig
aus einem goldnen Streifen mit verschtedenen
Verzierungen und darüber
lätter oder Zacken, Kreuze, Bogen, auf
denen meist ein Reichsapfel ruht. Die
kaiserlichen Kronen sind rzelmeßig geschlossen
und zwar durch 3—8 Bügel.
Ahnlich sind die Königskronen, welche
jetzt auch von andern Fürsten als Wappenzeichen
geführt werden. In der Heraldik
kommen aber auch Herzogs-, Grafen-,
Freiherrn= 2c. Kronen vor. Die
päpstliche K. (Tiara) besteht aus dreie
goldnen Reifen, welche eine hohe Mütze
mit purpurroten, blauen und grünen
Streifen umgeben. — Figürlich wird mit
K. auch der Trüger derselben, der Monarch,
und dann die Staatsregierung bezeichnet,
indem man z. B. von den Rechten der K.
u. dgl. spricht. — K. ist auch die Bezeichnung
gewisser Münzen, z. B. für das
deutsche Zehnmarkstück. Das Zwanzigmarkstück
heißt Doppelkrone.
Kronländer, Bezeichnung für die Erbländer
eines fürnllichen Hauses, namentlich
in Osterreich vor dem ungarischen
unie