Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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sind fuͤr die Erlassung des Vollstreckungsbefehls nur 2 Sgr. und fuͤr die Voll- 
streckung ebenfalls nur 2 Sgr. zu erheben. 
Statt §. 1 5. des Tarifs. 
Artikel 15. 
Für die bloße Auf= oder Annahme von Gesuchen um Aufnahme oder 
Betreibung von Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird nicht besonders 
liquidirt. Wenn aber das Gesuch als unbegründet zurückgewiesen oder, ehe 
eine eigentliche Verhandlung aufgenommen ist, zurückgenommen wird, oder we- 
gen Ausbleibens eines Interessenten im Termine, als zurückgenommen zu er- 
achten ist, so wird die Hälfte des im Artikel 5. besiimmten Satzes, jedoch nicht 
unter 5 Sgr., erhoben. Dasselbe findet siatt, wenn die zur Auf= oder An- 
nahme von letztwilligen Verordnungen und Erbverträgen deputirten Gerichts- 
personen den Testator nicht mehr im disposttionsfählgen Zustande oder todt 
antreffen, auch ist alsdann außerdem noch der Betrag der an die Gerichtsper- 
sonen nach §F. 9. des Gesetzes vom 9. Mai 1851. zu zahlenden Kommissions- 
gebühren zu erheben. Für Bescheide in der Beschwerde-Instanz auf ungegründet 
befundene Beschwerden ist der volle Satz des Artikels 5., jedoch nicht unter 
10 Sgr., zu erheben. 
Zu den 986. 160. bis 23. des Tarifs. 
Einzelne Mke der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
Artikel 16. 
1) Der Satz A. (G. 16. des Tarifs) wird dahin geandert, daß bei Beträ- 
gen bis zu 1 Rrthlr. einschließlich nicht mehr 4in 24 Sgr. und bei Be- 
nagen bis 5 Rthlr. nicht mehr als 5 Sgr. anzusetzen ist. 
2) Die Bestimmung des 9. 21. des Tarifs finder auch auf ergänzende nach- 
trägliche Erklärungen der Kontrahenten, welche für sich kein besonderes 
Geschäft bilden, Anwendung. 
3) Wenn die freiwillige Subhastation vor Aufnahme der Tare wieder auf- 
gehoben wird, so ist die Hälfte des Satzes zu A. (F. 16. des Tarifs), 
wenn dieselbe nach Aufnahme der Taxe, aber vor Abhaltung des Lezi- 
tationstermins aufgehoben wird, der Satz zu A. einfach zu erheben. 
Wenn in einem und demselben Verjaßren mehrere Grundsiücke zur 
freiwilligen Subhastation gezogen werden, so sind die Sätze im Falle 
der Aufhebung des Verfahrens vor erfolgtem Zuschlage nach der zu- 
sammenzurechnenden Summe des Werths aller Grundstücke, andemfalls 
aber für jeden Käufer nach dem zusammenzurechnenden Werthe der ihm 
zugeschlagenen Grundstücke besonders zu berechnen. Die Besstimmung 
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