Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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auf ein Viertel des Normalsatzes: 
Arsenik, Baumöl, Bektfedern, Brod, Butter in Holzgebinden, Kakaoschaalen, 
Dividivi, Druckerschwärze, Eisenwaaren und Maschinentheile in der Nieder- 
fahrt, Farbeholz und Quercikron, Federweiß, gepöckeltes und geräuchertes Fleisch, 
rohes Fischbein, Hanföl, Harze und Gummen aller Art, Karden, Kartoffel- 
mehl, Kupfer und Messing, Leinen, reine und gemischte, einschließlich Pack- 
und Sackleinen, in der Niederfahrt, Mahagoni= und andere fremde Nutzhölzer, 
auch Korkholz und rohe Stöcke, sowie alle nicht anderweitig besonders kariftrte 
ausländische Kohrarten- Manufakturwaaren aller Art (gewebte Stoffe) in der 
Niederfahrt; Palm= und Kokusöl, Papier in der Niederfahrk, Porzellan in 
der Niederfahrt, Radir alcannae, Salpeter= und Salzsäure, Schwefelsäure 
(Witriolöl), Spiegel in Rahmen, Stärke, Sumach, Syrup, Waid und Wau, 
Wolle (Schaaf= und Lammwolle, Gerberwolle, Flockwolle, Scheerwolle, Tuch- 
oder Wolltrümmer, Zupf= oder Shuddywolle); 
auf ein Fünftel des Normalsatzes: 
Bleizucker, Knochenkohle (mit Ausnahme der auf ein Vierzigstel ermäßigken), 
Beinschwarz, Oelkuchen, Pottasche, Schwefel, Soda, Thran; 
auf ein Zehntel des Normalsatzes: 
Backobst und trockene Beeren, Caput mortuum, Erdfarben und Farbenerde, 
Graphit, Heringe, Runkelrübenspyrup, Südsee-Salpeter (roher); 
auf ein Zwanzigstel des Normalsatzes: 
Asphalt; 
auf ein Vierzigstel des Normalsatzes: 
gebrauchte Knochenkohle, soweit sie lose im Schiffe oder sonst unverpackt ver- 
sandt wird, in der Niederfahrt. 
Die vorstehenden Zollermäßigungen sollen bis zum 31. Dezember 1859., 
und, wenn sechs Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums keine der betkheiligten 
Regierungen den anderen mittelst offizieller Erkldrung ihre Absicht, die Wir- 
kung derselben aufhören zu lassen, kund thun sollte, noch drei Jahre über diesen 
Zeitpunkt hinaus und so fortdauernd von drei zu drei Jahren in Kraft und 
Anwendung bleiben. 
Ein alphabetisches Verzeichniß der von den vorstehenden Zollermäßigun= 
rr Waaren-Artikel wird von den Regierungen bekannt gemacht 
werden. . 
Preußen, Sachsen und Anhalt werden fuͤr die Dauer der hier gedachten 
Jollermäßigungen diejenigen Elbzoll-Befreiungen und Elbzoll-Ermäßigungen, 
welche sie in Bezug auf ihre Elbzoll-Quoten zur Zeit gewähren, fortbestehen 
lassen und beziehungsweise auf die vorgenannten, im Zolle ermäßigten Gegen- 
siände verhältnißmäßig ausdehnen. 
(Nr. 40t8.) 53 Oester-
	        
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