Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 3J72 — 
Oesterreich wird während der Dauer der Uebereinkunft die im admini- 
strativen Wege bewilligte Zollfreiheit auf seiner Elbstrecke foredauern lassen, nur 
in Betreff des Holzes in der Thalfahrt wird weitere Verfügung vorbehalten. 
g. 4. 
Zum Artikel XIX. der Elbschiffahrts-Akte und zu dem darauf 
bezüglichen Separat-Artikel der Additional-Akte. 
Die im Separat-Artikel der Additional-Akte vom 13. April 1844. zum 
Artikel XIX. der Elbschiffahrts-Akte zu Gunsten der Dampfschiffahrt verein- 
barten Bestimmungen behalten für die Dauer des im F. 5. des gegenwärtigen 
Schlußprotokolls gedachten Staatsvertrages vom 20. Dezember 1853. ihren 
unveränderten Besfland. 
F. 5. 
Zum Artikel XXIII. der Elbschiffahrts-Akte und F. 35. der 
Additional-Akte. 
Nach Ablauf des am 30. August 1843. zwischen den Regierungen von 
Preußen, Sachsen, Hannover, Dänemark und Mecklenburg-Schwerin abgeschlos- 
senen Vertrags über das Reoisionsverfahren auf der Elbe, ist hierüber zwischen 
den genannten Regierungen am 20. Dezember 1853. für die Zeit vom 1. Ja- 
nuar 1854. bis 31. ODezember 1865. aufs Neue ein Vertrag vereinbart wor- 
den, durch- welchen die Regierungen von Hannover, Dänemark und Mecklen- 
burg-Schwerin, die Falle dringenden Verdachts der Defraude ausgenommen, 
auf die eigene spezielle Revision derjenigen Schiffe und Flöße, welche das Preu- 
ßische Hauptzollamt Wittenberge passtren und dort unmittelbar oder durch die 
Begleitscheinkontrole einer speziellen Revision unterworfen werden, für die Dauer 
des Vertrags insoweit verzichtet haben, als solche nicht — nach dem Eintritte 
Hannovers in den Zollverein — bei einer dazu befugten Hannoverschen Zoll- 
oder Steuersielle vorzunehmen ist. « 
5.6. 
Zum Artikel XXVIII. der Elbschiffahrts-Akte und g. 56. der 
Additional-Akte. 
In den Faͤllen, wenn bei Strom= und Uferbauten eine, wenn auch nur 
zeitweilige Einwirkung auf den ungestörten und ununterbrochenen Betrieb der 
Elbschiffahrt hervortritt und den Umständen nach nicht zu vermeiden ist, wer- 
den die betreffenden Regierungen dem Angriff und der. Ausführung solcher Bau- 
ten vollständige, rechtzeitige und den Schiffahrttreibenden aller Uferstaaten aus- 
reichend zugangliche Betenntmachungen vorausgehen lassen. 
C. 7.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.