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Oesterreich wird während der Dauer der Uebereinkunft die im admini-
strativen Wege bewilligte Zollfreiheit auf seiner Elbstrecke foredauern lassen, nur
in Betreff des Holzes in der Thalfahrt wird weitere Verfügung vorbehalten.
g. 4.
Zum Artikel XIX. der Elbschiffahrts-Akte und zu dem darauf
bezüglichen Separat-Artikel der Additional-Akte.
Die im Separat-Artikel der Additional-Akte vom 13. April 1844. zum
Artikel XIX. der Elbschiffahrts-Akte zu Gunsten der Dampfschiffahrt verein-
barten Bestimmungen behalten für die Dauer des im F. 5. des gegenwärtigen
Schlußprotokolls gedachten Staatsvertrages vom 20. Dezember 1853. ihren
unveränderten Besfland.
F. 5.
Zum Artikel XXIII. der Elbschiffahrts-Akte und F. 35. der
Additional-Akte.
Nach Ablauf des am 30. August 1843. zwischen den Regierungen von
Preußen, Sachsen, Hannover, Dänemark und Mecklenburg-Schwerin abgeschlos-
senen Vertrags über das Reoisionsverfahren auf der Elbe, ist hierüber zwischen
den genannten Regierungen am 20. Dezember 1853. für die Zeit vom 1. Ja-
nuar 1854. bis 31. ODezember 1865. aufs Neue ein Vertrag vereinbart wor-
den, durch- welchen die Regierungen von Hannover, Dänemark und Mecklen-
burg-Schwerin, die Falle dringenden Verdachts der Defraude ausgenommen,
auf die eigene spezielle Revision derjenigen Schiffe und Flöße, welche das Preu-
ßische Hauptzollamt Wittenberge passtren und dort unmittelbar oder durch die
Begleitscheinkontrole einer speziellen Revision unterworfen werden, für die Dauer
des Vertrags insoweit verzichtet haben, als solche nicht — nach dem Eintritte
Hannovers in den Zollverein — bei einer dazu befugten Hannoverschen Zoll-
oder Steuersielle vorzunehmen ist. «
5.6.
Zum Artikel XXVIII. der Elbschiffahrts-Akte und g. 56. der
Additional-Akte.
In den Faͤllen, wenn bei Strom= und Uferbauten eine, wenn auch nur
zeitweilige Einwirkung auf den ungestörten und ununterbrochenen Betrieb der
Elbschiffahrt hervortritt und den Umständen nach nicht zu vermeiden ist, wer-
den die betreffenden Regierungen dem Angriff und der. Ausführung solcher Bau-
ten vollständige, rechtzeitige und den Schiffahrttreibenden aller Uferstaaten aus-
reichend zugangliche Betenntmachungen vorausgehen lassen.
C. 7.