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S. 10.
Zu F. 5. der Additional-Akte und G. 23. und 29. der Uebereinkunft
vom 13. April 1841. wegen der schiffahrts= und strompolizei-
lichen Vorschriften für die Elbe.
1) Zum Zweck der Einführung von Dienstbüchern für die, die Elbe zwischen
Melnik und Hamburg befahrenden Schiffsleute sollen die in der An-
· lage A. enthaltenen Vorschriften mit dem 1. Juli 1854. zur Ausfuͤhrung
“ kommen, und von den Regierungen die dazu nöthigen Anordnungen
rechtzeitig getroffen werden.
2) Die nach dem der Anlage A. beigefügten Formulare vorschriftsmäßig
ausgefülten Dienstbücher sollen für ihre Inhaber, so lange dieselben sich
bei den Schiffen, auf welche ihr ODienst sich beziehl, befinden, als genn-
gender persönlicher Ausweis in allen Elbuferstaaten angenommen werden.
3) Jedem Uferstaate sieht es frei, für die von seinen Behörden auszufer-
tigenden Dienstbücher der Schiffer aus seinem eigenen Gebiete, außer
den dermalen verabredeten Erfordernissen, noch besondere Zusätze vor-
zuschreiben.
4) Für die Dienstbücher soll nur ein die Anschaffungskosten etwa deckender
Preis erhoben werden, jede Eintragung in dieselben aber, sowie jede
darin vorzunehmende amtliche Beglaubigung gebührenfrei geschehen.
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Zu den G. 8., 14. und 17. der Uebereinkunft vom 13. April 1844.
wegen der schiffahrts= und strompolizeilichen Vorschriften.
Die in Artikel 8., 14. und 17. der Uebereinkunft vom 13. April 1844.
wegen schiffahrts= und strompolizeilicher Vorschriften enthaltenen Bestimmun-
gen über Signalistrung mittelst erleuchteter Laternen bei Nacht oder dichtem
Nebel, werden in Betreff der oberhalb Hamburg oder Harburg die Elbe be-
fahrenden Dampfschiffe, wie folgt, erweitert und verändert:
1) Vom 1. Juli 1854. an soll jedes Dampfschiff, vom Eintritt der Nacht
an, sowie bei dichtem Nebel, folgende Laternen führen:
a) wenn es in Bewegung ist: «
ein helles weißes Licht oben am Maste (an einer Stange) oder
oben vorn am Schornsteine,
ein gruͤnes Licht an der Steuerbordseite (rechts),
ein rothes Licht an der Backbordseite (links);
h) wenn es vor Anfker liegt:
ein gewoͤhnliches helles Licht oben am Maste (an einer Stange)
oder oben vorn am Schornsteine;
2) die