Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Sie werden durch das Avancement der Offiziere dieses Marinekheils nicht 
beirroffen, ebenso, wie sie selbst ohne Rücksicht auf diese Offiziere avaneiren 
nen. 
g. 6. 
Im Sinne des Militair-Strafgesetzbuches gehören zu den Personen des 
Soldatenstandes die im F. 1. von a. bis g., und zu den Militairbeamten die 
von h. bis m. aufgeführten Personen. 
F. 7. 
Die Militairbeamten der Marine (Marinebeamten) zerfallen im Sinne 
des Miltair- Strafgesehuches in obere und untere Marinebeamte, und die 
Ersteren wiederum in höhere und Subalternen-Beamte. 
K. 8. 
Personen desselben Grades rangiren unter sich nach dem Datum des 
Patents, resp. der Ernennung und nach der gebrauchten Reihenfolge. 
g. 9. 
Personen, welche in einer hoͤheren Charge fungiren, als sie selbst beklei- 
den, rangiren nach allen dieser hoͤheren Charge angehoͤrenden, dagegen vor 
allen in gleicher Charge mit ihnen stehenden Personen, unter sich aber nach 
ihrer wirklichen Anciennetät. 
g. 10. 
Durch Allerhöchsten Erlaß werden ernannt und entlassen: 
a) alle Seeoffiziere inkl. Kadetten I. Klasse, 
b) alle Offiziere und Portepeefähnriche des Seebataillons, 
JP) alle Marinebeamte von den Räthen resp. Direktoren an aufwärts, sowie 
die Marine-Auditeure und Marine-Aerzte. 
S. 11. 
Von der Admiralität werden ernannt und entlassen: 
a) vie Kaderten II. Klasse und Volontair-Kadetren, Deckoffiziere und Feld- 
webel 
b) bie Marinebeamten, welche nicht zu den im K. 10. Lill. c. aufgeführten 
Kategorien gehören. 
&. 12. 
Das gesammte Marinepersonal ist zum Dienste am Lande, wie zur See 
verpflichtet. 
II. Seeoffizier= und Kadetten-Korps. 
K. 13. 
in sich Das Seeoffizier- und Kadetten-Korps begreift folgende Chargen 
ich: 
G. 4013) 55“ 4) Ad-
	        
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