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In dem sub d. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kuͤn-
digungsfrist *W beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
wubsc machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums hatte statt-
inden sollen.
g. 0.
Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen geschieht
in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines protokollirenden No-
tars in einem, vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden
Termine CG. 3.), zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der
Zutritt gestattet ist.
S. 7.
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen
rierzehn Tagen nach Abhaltung des im K. 6. gedachten Termins bekannt ge-
macht; die Auszahlung derselben erfolgt in Bonn und Cöln, sowie in denjeni-
gen Städten, welche etwa sonst noch von der Direktion hierzu bestimmt werden,
an die Vorzeiger der betreffenden Prioritärtz-Obligationen gegen Auslieferung
derselben und der dazu gehbrigen, nicht fälligen Zmskupons. Werden die Ku-
pons nicht mit abgellefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapital-
Betrage der Prioritäts-Obligationen gekürzt und zur Einlösung der Kupons
verwendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden.
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Berzinsung
einer jeden Prioritäts-Obligation mit dem 30. September des Jahres, in wel-
chem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht
worden ist. Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioriras-Obligationen
werden in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines protokolliren=
den Notars mit dem Vermerk der geschehenen Rückzahlung auf eine Weise be-
zeichnet, daß diese Bezeichnung nur mit der Obligation zugleich zu vernichten ist.
Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers C#. 5.) oder
in Folge einer Köündigung (F. 3.) außerhalb der Amortisation eingelösten Prio-
ritäks-Obligarionen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszugeben befugt.
g. 8.
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Prioritäts-Obligationen amor-
tisirt werden, so erläßt die Direktion auf Anstehen der Betheiligten dreimal, in
Zwischenräumen von vier Monaten, eine öffentliche Aufforderung, jene Doku-
mente einzuliefern, oder die etwanigen Rechte daran geltend zu machen. Er-
folgt hierauf kein genügender Nachweis binnen zwei Maonaren nach der letzten
Aufforderung, so erklärt auf den Antrag der Direktion das Königliche Land-
gericht zu Bonn die fehlenden Dokumente öffentlich für ungültig und die Di-
rektion fertigt an deren Stelle, resp. mit dieser Vormerkung, neue Dokumente aus.
Die Kosten dieses Verfahrens fallen dem nachsuchenden Inhaber der
Mioritäts-Obligation zur Last. Zins
ins-