Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Zinskupons, welche als verloren oder vernichtet angemeldet und bis zum 
Tage der Verjährungsfrist (§. 2.) nicht eingeloͤst werden, muͤssen von der Ge- 
sellschaft ausbezahlt werden, wenn derselben der Verlust vor Eintritt der Ver- 
jaͤhrungsfrist angemeldet und der Besitz nachgewiesen worden ist. 
g. 9. 
Diejenigen Prioritaͤts-Obligationen, welche ausgeloost und gekuͤndigt sind, 
und, der Bekanntmachung durch die offentlichen Blaͤtter ungeachtet, nicht recht- 
zeitig zur Realisation eingehen, werden waͤhrend der naͤchsten zehn Jahre von 
der Direktion der Bonn-Ediner Eisenbahngesellschaft alljaͤhrlich einmal oͤffentlich 
aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist 
nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisirung ein, so erlischt ein jeder 
Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der 
Nummern der werthlos gewordenen Prioritärs-Obligationen von der Direktion 
öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei 
Verpflichtung mehr; doch steht der Generalversammlung frei, die gänzliche oder 
tbeilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
S. 10. 
Die in §#. 3., 6., 7., 8. und 9. vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- 
machungen erfolgen durch die im Statute der Bonn-Cölner Eisenbahngesellschaft 
G. 60.) vorgrsehenen Blätter. 
Im Falle des Eingehens des einen oder des anderen dieser Blälter be- 
slimmt die Oirektion dafür eine andere Zeitung, in welcher jene Bekanmmachun- 
gen mit verbindlicher Kraft erfolgen. 
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Prioile- 
gium Allerhöchsteigenhändig vollgogen und unter Unserem Koöniglichen Instegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu ge- 
ben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekanne 
zu machen. 
Gegeben Charlottenburg, den 4. August 1854. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. ov. Bodelschwingh. 
Inbrgang 434. (Ne. 4072.) 69
	        
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