Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 51 — 
wegen Errichtung und Ernennung des vorbezeichneten engeren Ausschusses 
darf vom Administrationsrathe nicht anders, als mit einer Majoritak von 
wenigsiens fünfzehn Mitgliedern, gefaßt werden; 
4) der Administrationsrath kann die Generalversammlung außergewöhnlich 
berufen, um durch #diese die erforderlichen Beschlüsse fassen zu lassen, 
wenn er die Geschäftsführung der Direktion für sehr nachtheilig erach- 
tet, und bei der letzteren eine Abstellung der Beschwerden nicht erwirken 
kann. Auch die hierüber zu fassenden Beschlüsse des Administrations- 
rathes sind nur dann gültig, wenn wenigstens fünfzehn Mitglieder dafür 
gestimmt haben. 
Auf gleiche Weise kann der Administrationsrath überhaupt bei be- 
sonders wichtiger Veranlassung die Zusammenberufung einer außergewohn- 
lichen Generalversammlung beschließen und bewerkstelligen. 
C. 56. . 
Die Mitglieder des Administrationsrathes werden nicht besoldet, erhalten 
aber Ersatz der durch ihre Funktionen herbeigefuͤhrten Auslagen. Außerdem 
kann die Generalversammlung beschließen, daß Betraͤge bis zu zwei Prozent 
des Reingewinnes unter die Mitglieder des Administrationsrathes nach dem 
Maaßslabe ihrer häufigeren oder selteneren Gegenwart bei den Versammlungen 
vertheilt werden. Der Präsident und der Wizeprasident sollen dabei, nach eben 
diesem Maaßstabe, jeder im dreifachen Verz#nt gegen die übrigen Mitglie= 
der, betheiligt werden. 
Titel VII. 
Die Direktion. 
S. 57. 
Die Direktion soll ihren Sitz in Cöln haben; nach Maaßgabe des Re- 
skripts des Königlichen Finanzministerii vom 24. Mai 1837. 
g. 56. 
Die Direktion besteht aus sechs Mitgliedern . und eben so vielen Stellver- 
tretern. Die letzteren fungiren in Verhinderungsfaͤllen der ersteren und wer- 
den, insoweit sie fungiren, in jeder Beziehung als Mitglieder der Direktion be- 
trachtet. 
Sie fungiren in der durch die Anciennetät festgesetzten Reihenfolge; so 
lange erstere nicht besteht, setzt die Direktion die Reihenfolge des Eintritks fest. 
K. 59. 
Die Direktion und ihre Stellvertreter werden von der Generalversamm- 
lung gewählt; sie müssen, um diese Stellen bekleiden zu können, zehn Aktien 
dieser Gesellschaft besitzen oder erwerben, welche während der Amtsdauer außer 
Kurs gesetzt und deponirt werden. 6 
Die Wahl der Direktoren erfolgt vor der Wahl der Stellvertreter. 
(N.. 4158. 4.) S. 60.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.