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wegen Errichtung und Ernennung des vorbezeichneten engeren Ausschusses
darf vom Administrationsrathe nicht anders, als mit einer Majoritak von
wenigsiens fünfzehn Mitgliedern, gefaßt werden;
4) der Administrationsrath kann die Generalversammlung außergewöhnlich
berufen, um durch #diese die erforderlichen Beschlüsse fassen zu lassen,
wenn er die Geschäftsführung der Direktion für sehr nachtheilig erach-
tet, und bei der letzteren eine Abstellung der Beschwerden nicht erwirken
kann. Auch die hierüber zu fassenden Beschlüsse des Administrations-
rathes sind nur dann gültig, wenn wenigstens fünfzehn Mitglieder dafür
gestimmt haben.
Auf gleiche Weise kann der Administrationsrath überhaupt bei be-
sonders wichtiger Veranlassung die Zusammenberufung einer außergewohn-
lichen Generalversammlung beschließen und bewerkstelligen.
C. 56. .
Die Mitglieder des Administrationsrathes werden nicht besoldet, erhalten
aber Ersatz der durch ihre Funktionen herbeigefuͤhrten Auslagen. Außerdem
kann die Generalversammlung beschließen, daß Betraͤge bis zu zwei Prozent
des Reingewinnes unter die Mitglieder des Administrationsrathes nach dem
Maaßslabe ihrer häufigeren oder selteneren Gegenwart bei den Versammlungen
vertheilt werden. Der Präsident und der Wizeprasident sollen dabei, nach eben
diesem Maaßstabe, jeder im dreifachen Verz#nt gegen die übrigen Mitglie=
der, betheiligt werden.
Titel VII.
Die Direktion.
S. 57.
Die Direktion soll ihren Sitz in Cöln haben; nach Maaßgabe des Re-
skripts des Königlichen Finanzministerii vom 24. Mai 1837.
g. 56.
Die Direktion besteht aus sechs Mitgliedern . und eben so vielen Stellver-
tretern. Die letzteren fungiren in Verhinderungsfaͤllen der ersteren und wer-
den, insoweit sie fungiren, in jeder Beziehung als Mitglieder der Direktion be-
trachtet.
Sie fungiren in der durch die Anciennetät festgesetzten Reihenfolge; so
lange erstere nicht besteht, setzt die Direktion die Reihenfolge des Eintritks fest.
K. 59.
Die Direktion und ihre Stellvertreter werden von der Generalversamm-
lung gewählt; sie müssen, um diese Stellen bekleiden zu können, zehn Aktien
dieser Gesellschaft besitzen oder erwerben, welche während der Amtsdauer außer
Kurs gesetzt und deponirt werden. 6
Die Wahl der Direktoren erfolgt vor der Wahl der Stellvertreter.
(N.. 4158. 4.) S. 60.