Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 5652 — 
g. 60. 
Von den sechs Mitgliedern der Direktion sollen 
A. 
a. drei aus solchen Aktiondren bestehen, die in Cöln oder Deutz wohnen, 
b. drei aus solchen, die in Aachen oder Burtscheid wohnhaft sind. 
B. 
Von den alle zwei Jahre ausscheidenden zwei Mitgliedern sollen immer 
das eine zu den ad a. gedachten, 
das andere zu den ad b. gedachten 
C. 
Der Stellvertreter für ein ausgetretenes oder behindertes Mitglied soll. 
immer, je nachdem der Fall der Vertretung bei einem der ad a. gedachten, oder 
bei einem der ad b. gedachten Mitglieder eintritt, resp. aus den Aktionairen in 
Cöln oder Deutz, oder aus denen in Aachen oder Burtscheid entnommen werden. 
KC. 61. 
Die Dauer der Funktionen der Direktion und ihrer Stellvertreter währt 
demnach zufolge vorstehenden Parapraphs sechs Jahre, indem alle zwei Jahre 
sowohl zwei Direktoren, als zwei Stellvertreter austreten sollen. Die Austre- 
tenden in wieder wählbar. 
4 Bis die Reihe im Austritt sich gebildet hat, wird das Loos darüber ent- 
scheiden. 
gehoͤren. 
g. 62. 
Wenn auf irgend eine Weise die Stelle eines Direktors oder Stellver- 
treters vor dem regelmäßigen Ablaufe der Amtsdauer vakant wird, so ersetzt 
die nächste Generalversammlung diese Stelle durch neue Wahl für die noch 
übrige Amtsdauer des Ausgetretenen. Erachtet der Administrationsrath die 
Wiederbesetzung der Stelle für dringend nothwendig, so besetzt er sie vorlaufig 
bis zu jener Versammlung. 
g. 63. 
Die Direktion erwählt jährlich aus ihrer Mitte einen Präsidenten und 
einen Bizepräsidenten, welcher letztere die Funktionen des ersieren in Verhin- 
derungsfallen wahrnimmt. Der Präsident wird aus den in Cöln wohnenden 
Mitgliedern gewählt. 
K. 64. 
Die Direktion versammelt sich auf Berufung des Präsidenten, und selbst 
gegen seinen Willen auch dann, wenn zwei ihrer Mitglieder es schriftlich verlan- 
gen. Auch der Spezialdirektor kann die Direktion zur Versammlung einladen. 
Die Berufung erfolgt stets so zeitig, daß die in Aachen oder Burtscheid 
wohnenden Mitglieder bei der Versammlung in Cöln sich einfinden können. 
§. 65.
	        
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