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getheilt, so wird dem Administrationsrathe die erforderliche Entscheidung
überlassen.
g. 69.
Die Beschlässe der Direktion werden von den Mitgliedern, welche dabei
konkurrirten, unterzeichnet. »
Das bei jeder Versammlung der Direktion zu fuͤhrende Protokoll wird
von den anwesenden Mitgliedern unterzeichnet. Die bei den Berathungen vor-
kommende Meinungsverschiedenheit wird auf Verlangen motivirt ausgedruͤckt.
Die Minoritaͤt kann dies auch durch ein dem Protokolle beizufuͤgendes Sepa-
ratvotum veranlassen.
K. 70.
Die Direktion hat die obere Leitung der Geschäfte und Angelegenheiten
der Gesellschaft innerhalb der durch die m gezogenen Grenzen und For-
men. Die Direktion vertritt daher die Gesellschaft in allen Verhandlungen mit
dritten Personen, insbesondere mit Staats= und Gemeindebehörden, sodann bei
der Erwerbung oder Veräußerung von Immobilien, Löschung von Hypotheken,
und Verträgen über Leistungen und Lieferungen von Arbeiten.
g. 71.
Die Anstellung und Entlassung der Beamten der Gesellschaft, sowie die
Feststellung ihrer Besoldung, gehen von der Direktion aus. Sie ist jedoch nicht
befugt, Personen fuͤr den Dienst der Gesellschaft auf laͤngere Zeit, als zehn
Jahre, zu engagiren; eben so wenig ist sie zur Abschließung von Vertraͤgen
befugt, durch welche Pensionen zur Ent der Gesellschaft gewährt würden.
S. 72.
Ohne Genehmigung des Administrationsrathes ist die Direktion nicht be-
fugt, über nachstehende Gegenstände Beschlüsse auszuführen oder Verträge de-
sinitiv abzuschließen, nämlich:
a) die Anstellung des Spezialdirektors und der übrigen höheren Beamten;
D) die Anstellung derjenigen Beamten oder Hülfsarbeiter, welche für eine
längere Zeit als fünf Jahre erfolgk, oder deren jährliche Besoldung mehr
als vierhundert Thaler auswirft;
) Kauf und Veräußerung von Immobilien, mit Ausnahme derjenigen, die
zur Bahnanlage und zu allen dabei erforderlichen Arbeiten und Mate-
rialien bestimmt sind;
4) Ankauf oder Verkauf von Maschinen oder Utensilien, wenn der Werth
die Summe von zwanzig tausend Thalern übersteigt;
Tc) Aufführung von Gebäuden und Errichtung von Anlagen, deren Koslen
die Summe von zehntausend Thalern übersteigen, worunter jedoch Zweig-
bahnen nicht brrffanden sind, deren Anlage der Genehmigung der Ge-
neralversammlung vorbehalten bleibt;
1) Leistungen von Arbeiten oder Lieferungen auf andere Weise, als durch
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