Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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getheilt, so wird dem Administrationsrathe die erforderliche Entscheidung 
überlassen. 
g. 69. 
Die Beschlässe der Direktion werden von den Mitgliedern, welche dabei 
konkurrirten, unterzeichnet. » 
Das bei jeder Versammlung der Direktion zu fuͤhrende Protokoll wird 
von den anwesenden Mitgliedern unterzeichnet. Die bei den Berathungen vor- 
kommende Meinungsverschiedenheit wird auf Verlangen motivirt ausgedruͤckt. 
Die Minoritaͤt kann dies auch durch ein dem Protokolle beizufuͤgendes Sepa- 
ratvotum veranlassen. 
K. 70. 
Die Direktion hat die obere Leitung der Geschäfte und Angelegenheiten 
der Gesellschaft innerhalb der durch die m gezogenen Grenzen und For- 
men. Die Direktion vertritt daher die Gesellschaft in allen Verhandlungen mit 
dritten Personen, insbesondere mit Staats= und Gemeindebehörden, sodann bei 
der Erwerbung oder Veräußerung von Immobilien, Löschung von Hypotheken, 
und Verträgen über Leistungen und Lieferungen von Arbeiten. 
g. 71. 
Die Anstellung und Entlassung der Beamten der Gesellschaft, sowie die 
Feststellung ihrer Besoldung, gehen von der Direktion aus. Sie ist jedoch nicht 
befugt, Personen fuͤr den Dienst der Gesellschaft auf laͤngere Zeit, als zehn 
Jahre, zu engagiren; eben so wenig ist sie zur Abschließung von Vertraͤgen 
befugt, durch welche Pensionen zur Ent der Gesellschaft gewährt würden. 
S. 72. 
Ohne Genehmigung des Administrationsrathes ist die Direktion nicht be- 
fugt, über nachstehende Gegenstände Beschlüsse auszuführen oder Verträge de- 
sinitiv abzuschließen, nämlich: 
a) die Anstellung des Spezialdirektors und der übrigen höheren Beamten; 
D) die Anstellung derjenigen Beamten oder Hülfsarbeiter, welche für eine 
längere Zeit als fünf Jahre erfolgk, oder deren jährliche Besoldung mehr 
als vierhundert Thaler auswirft; 
) Kauf und Veräußerung von Immobilien, mit Ausnahme derjenigen, die 
zur Bahnanlage und zu allen dabei erforderlichen Arbeiten und Mate- 
rialien bestimmt sind; 
4) Ankauf oder Verkauf von Maschinen oder Utensilien, wenn der Werth 
die Summe von zwanzig tausend Thalern übersteigt; 
Tc) Aufführung von Gebäuden und Errichtung von Anlagen, deren Koslen 
die Summe von zehntausend Thalern übersteigen, worunter jedoch Zweig- 
bahnen nicht brrffanden sind, deren Anlage der Genehmigung der Ge- 
neralversammlung vorbehalten bleibt; 
1) Leistungen von Arbeiten oder Lieferungen auf andere Weise, als durch 
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