Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

oͤffentliche Verdingung an den Mindestfordernden, insofern das Objekt 
die Summe von zweitausend Thalern uͤbersteigt; 
8) Festsetzung des Bahngeldes; 
B) Festsetzung des Tarifs für den Transport von Personen, Waaren oder 
sonstigen Gegenständen; 
i) Bereinhrungen mit Unternehmern von Eisenbahnen nach Maaßgabe 
es K. 7. 
Die vorbehaltene Genehmigung Seitens des Administrationsrathes kann, 
soweit es thunlich ist, vorgängig, oder auch nach einem allgemeinen jährlich 
aufzustellenden Etat ertheilt werden. 
K. 73. 
Die Direktion kann, wenn sie es vermittelst einer Majorität von wenig- 
stens vier Stimmen beschließt, einzelne ihrer Mitglieder zur Besorgung beson- 
kensr Bunktionen delegiren, auch die deshalb erforderlich scheinenden Normen 
eststellen. 
g. 74. 
Kein von der Direktion vollzogener Vertrag und keine von ihr gethaͤtigte 
Kassen= und Fondsdisposition ist fuͤr die Gesellschaft verbindlich, insofern nicht 
der Spezialdirektor, oder nicht andere denselben in Verhinderungsfaͤllen vertre- 
tende Beamte die Vertraͤge oder Ausfertigungen nnterzechnet haben. 
Außerdem wird in dieser Beziehung Folgendes bestimmt: 
Wenn Einwilligungen zur Löschung von Hypotheken ertheilt werden; 
wenn Immobilien erworben oder verdußert werden; wenn Schuldtitel oder son- 
siige Dokumente von Werth, die auf den Inhaber lauten, verdußert oder über- 
tragen werden; wenn Verträge abgeschlossen werden, deren Dauer oder Erfül- 
lung über zwei Jahre hinausläuft, oder deren Objekt die Summe von zehntau- 
send Thalern übersleigt, — so müssen die desfalls von der Direktion zu vollzie- 
henden Urkunden wenigstens von dem Präsidenten oder dem Bizeprásidenten, 
oder von zwei Mitgliedern der Direktion unterzeichnet sein. 
Bei Objekten von geringerem Belange genügt es, wenn die desfallsigen 
Ausfertigungen von einem Oirektor unterzeichnet werden, vorbehaltlich der 
Bestimmungen der §#. 76. und 77. über die den verantwortlichen Beamten zu- 
stehende Unterschrift für die Direktion. 
K. 75. 
Die Mitglieder der Direktion erhalten, außer dem Ersatze für Reisekosten 
oder andere durch ihre Funktionen veranlaßte Auslagen, eine Entschädigung für 
ihre Mühwaltung. 
Diese Entschädigung soll in einer Tantieme am Reingewinne bestehen, 
und kann im Ganzen bis auf vier Prozent von demselben fessgesetzt werden. 
Die Festsetzung erfolgt auf den Antrag des Administrationsrathes von 
der Generalversammlung. ODer erstere setzt die Norm fest, nach welcher die 
Vertheilung unter die Mitglieder der Direktion stattfinden soll, unter Berück- 
(Ne. 4158.8) 8“ sich-
	        
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