Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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sichtigung der speziellen Funktionen und der besonderen Mühwaltung der ei 
zelnen Mitglieder. 
So lange die Benutzung der Eisenbahn, mithin die Erzielung eines Rein- 
gewinns nicht eingetreten ist, und in dem möglichen Falle, daß dies auch später 
vorkommen möchte, kann der Administrationsrath eine Entschädigung für die 
Mitglieder der Direktion bis zum Gesammrbetrage von dreitausend Thalern 
jährlich gewähren, bei deren Verpzeilung unker die Mitglieder die obige Be- 
stimmung zu befolgen bleibt. 
Titel VIII. 
Die höheren, besoldeten Beamten der Gesellschaft. 
F. 76. 
Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen der Direktion 
wird ein Spezlaldirektor angestellt, welcher bei derselben eine berathende Stimme 
hat. Er ist der erste Beamte der Gesellschaft. Bei jeder von der Direktion 
ressortirenden Beamtenanstellung wird er vorgängig gehört. 
Der Speialdirertor untexzeichnet, vorbehaltlich der im S. 74. enthaltenen 
Bestimmung, Namens der Oirektion, ohne daß es der Mitunterschrift eines 
Direktors bedürfte, für die laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der 
bereits getroffenen Einrichtungen oder gefaßten Beschlüsse, oder abgeschlossenen 
Verträge zu betrachten sind; doch soll seine Unterschrift bei Verfügungen über 
die Fonds der Gesellschaft oder für Rechnung der letzteren auf Banquiers oder 
auf Namen lautenden Schuldtiteln allein nicht ausreichen, wenn die Summe 
zweitausend Thaler übersteigt. . « 
Auch soll der Administrationsrath mit Majorität von fünfzehn Stim- 
men diese Summe bis auf fünftausend Thaler erhöhen können. 
Der Administrationsrath bestimmt, ob der Spezialdirektor eine Kaution 
leisten soll. 
Die Besoldung des Spezialdirektors soll zum Theil in einer Tantieme 
vom Reingewinn bestehen. 
g. 77. 
Zur Stellvertretung des Spezialdirektors kann ein, oder es können 
mehrere Beamte angestellt werden. 
g. 78. 
Die in diesem Paragraphen genannten höheren Beamten müssen vor ihrer 
Anstellung in die Hände der Direktion auf Ehre, Mflicht und Gewissen geloben 
und sich schriftlich verpflichten: 
a) weder direkt noch indirekt Handelsgeschäfte oder Handelsspekulationen 
zu betreiben; 
b) ihre Meinung oder ihre Anträge bei Verwaltung ihrer Stelle einzig und 
allein im wahren Interesse dieser Gesellschaft abzugeben; 
) keine
	        
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