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sichtigung der speziellen Funktionen und der besonderen Mühwaltung der ei
zelnen Mitglieder.
So lange die Benutzung der Eisenbahn, mithin die Erzielung eines Rein-
gewinns nicht eingetreten ist, und in dem möglichen Falle, daß dies auch später
vorkommen möchte, kann der Administrationsrath eine Entschädigung für die
Mitglieder der Direktion bis zum Gesammrbetrage von dreitausend Thalern
jährlich gewähren, bei deren Verpzeilung unker die Mitglieder die obige Be-
stimmung zu befolgen bleibt.
Titel VIII.
Die höheren, besoldeten Beamten der Gesellschaft.
F. 76.
Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen der Direktion
wird ein Spezlaldirektor angestellt, welcher bei derselben eine berathende Stimme
hat. Er ist der erste Beamte der Gesellschaft. Bei jeder von der Direktion
ressortirenden Beamtenanstellung wird er vorgängig gehört.
Der Speialdirertor untexzeichnet, vorbehaltlich der im S. 74. enthaltenen
Bestimmung, Namens der Oirektion, ohne daß es der Mitunterschrift eines
Direktors bedürfte, für die laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der
bereits getroffenen Einrichtungen oder gefaßten Beschlüsse, oder abgeschlossenen
Verträge zu betrachten sind; doch soll seine Unterschrift bei Verfügungen über
die Fonds der Gesellschaft oder für Rechnung der letzteren auf Banquiers oder
auf Namen lautenden Schuldtiteln allein nicht ausreichen, wenn die Summe
zweitausend Thaler übersteigt. . «
Auch soll der Administrationsrath mit Majorität von fünfzehn Stim-
men diese Summe bis auf fünftausend Thaler erhöhen können.
Der Administrationsrath bestimmt, ob der Spezialdirektor eine Kaution
leisten soll.
Die Besoldung des Spezialdirektors soll zum Theil in einer Tantieme
vom Reingewinn bestehen.
g. 77.
Zur Stellvertretung des Spezialdirektors kann ein, oder es können
mehrere Beamte angestellt werden.
g. 78.
Die in diesem Paragraphen genannten höheren Beamten müssen vor ihrer
Anstellung in die Hände der Direktion auf Ehre, Mflicht und Gewissen geloben
und sich schriftlich verpflichten:
a) weder direkt noch indirekt Handelsgeschäfte oder Handelsspekulationen
zu betreiben;
b) ihre Meinung oder ihre Anträge bei Verwaltung ihrer Stelle einzig und
allein im wahren Interesse dieser Gesellschaft abzugeben;
) keine